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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 46/06 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
K.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen 
vom 30. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 9. Februar 2005 (H 205/04) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission; seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) vom 22. September 2004 und die Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 12. August 2002 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die Altersrente des 1934 geborenen K.________ neu berechne und darüber verfüge. 
Mit Verfügungen vom 31. März 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005, setzte die Ausgleichskasse die Rente neu fest. 
B. 
K.________ erhob am 29. Juni 2005 Beschwerde an die Rekurskommission. Diese schloss mit Verfügung vom 25. November 2005 den Schriftenwechsel, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Kammerpräsidentin X.________, Richter Y.________ und Q.________) mit und setzte K.________ eine Frist von sieben Tagen zur Einreichung eines allfälligen begründeten Antrags auf Ablehnung eines Richters. Nachdem K.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 im Wesentlichen beantragt hatte, Richter Q.________ habe in den Ausstand zu treten, teilte die Rekurskommission K.________ am 15. Dezember 2005 mit, sie werde in der Zusammensetzung Kammerpräsidentin X.________, Richter Y.________ und Z.________ über seine Beschwerde entscheiden, und setzte ihm eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung eines allfälligen begründeten Ausstandsbegehrens. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 beantragte K.________ den Ausstand der Kammerpräsidentin X.________, da sie ihm gegenüber voreingenommen sei, ihm zu kurze Fristen zur Stellungnahme setze, die von ihr zitierten Gesetzesbestimmungen nicht im Wortlaut beilege und das Datum der Beschwerde nicht richtig wiedergebe. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 trat die Rekurskommission auf das Ausstandsbegehren nicht ein. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 habe die Kammerpräsidentin X.________ in Ausstand zu treten. 
D. 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 forderte das Bundesgericht ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu zahlen. Mit Eingabe vom 8. März 2006 ersuchte K.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Am 10. März 2006 stellte ihm das Bundesgericht das entsprechende Formular zur Angabe der wirtschaftlichen Verhältnisse zu mit der Aufforderung, dieses innert 30 Tagen auszufüllen und zu retournieren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; in der Amtlichen Sammlung noch nicht publiziertes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Rekurskommission ist auf das Begehren des Versicherten, wonach die Kammerpräsidentin in Ausstand zu treten habe, nicht eingetreten. Sie begründete dies insbesondere damit, dass das Ausstandsbegehren gegenüber der Kammerpräsidentin verspätet sei, da es nicht innert zehn Tagen seit Eröffnung ihrer Mitwirkung im Spruchkörper (Verfügung vom 25. November 2005) gestellt worden sei. Dass die Kammerpräsidentin im Schreiben vom 15. Dezember 2005 erneut aufgeführt worden sei, ändere nichts daran, zumal der Versicherte seinen Einwand gegen die Kammerpräsidentin nicht auf Gründe stütze, welche erst im Dezember 2005 aufgetaucht seien. Selbst wenn auf das Ablehnungsgesuch eingetreten werden könnte, sei keine Befangenheit gegeben, da die Kammerpräsidentin lediglich auf öffentlich zugängliche Bestimmungen verwiesen habe und die Datierung der Beschwerde mit dem massgebenden Poststempel keinen Ablehnungsgrund darstelle. 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2005 an die Vorinstanz. Darüber hinaus rügt er das Vorgehen der Ausgleichskasse und leitet aus der Verfügung vom 30. Januar 2006 eine Voreingenommenheit ihm gegenüber ab. So sei etwa der "behauptete Abschluss des Schriftwechsels ... unzulässig, voreingenommen, parteiisch". Auch enthalte Erw. 2c eine unbewiesene Behauptung. Zudem hätte im Schreiben vom 25. November 2005 statt "Antrag auf Ablehnung eines Richters" vielmehr "eines Richters(-in) und/oder weiterer Richter(-innen)" stehen müssen. 
3.3 Soweit der Versicherte Rügen zum Handeln der Verwaltung vorbringt, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, je mit Hinweisen) nicht eingetreten werden. Denn die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2006 befasst sich ausschliesslich mit der Kammerzusammensetzung und den hiegegen erhobenen Einwänden. 
Was das Begehren bezüglich des Ausstandes der Kammerpräsidentin betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Versicherte die entsprechenden Einwände gegen die Kammerpräsidentin bereits innerhalb der Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung vom 25. November 2005 hätte vorbringen können und müssen, zumal er sich auf keinen Umstand beruft, der erst im Dezember 2005 eingetreten wäre. Die geltend gemachte ungenaue Formulierung im Schreiben vom 25. November 2005 ändert nichts daran, würde doch eine entsprechende Auffassung einer Behörde als (unzulässiger) überspitzter Formalismus (BGE 130 V 183 Erw. 5.4.1, 128 II 142 Erw. 2a, je mit Hinweisen) bezeichnet. Somit ist sein Ausstandsbegehren gegen die Kammerpräsidentin verspätet erfolgt. 
Selbst wenn das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt worden wäre, könnte ihm kein Erfolg beschieden sein. Denn die vom Versicherten angeführten Umstände stellen keine Ausstandsgründe dar (Art. 36 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 3 lit. d bis VwVG; BGE 132 V 107 Erw. 6.3 und Urteil B. vom 5. Dezember 2006, I 478/04, Erw. 2.2): Die Aufgabe der Gerichte besteht in der Rechtsprechung; sie sind nicht verpflichtet, dem Bürger Rechtsauskünfte zu erteilen. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass die zitierten Gesetzesbestimmungen dem Versicherten nicht im Wortlaut ausgehändigt wurden, zumal es sich um öffentlich zugängliche Quellen handelt. Schliesslich ist auf Grund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Kammerpräsidentin oder der Spruchkörper der Verfügung vom 30. Januar 2006 parteiisch gehandelt haben sollte. Die alleinige Tatsache, dass dem Begehren des Versicherten nicht entsprochen wurde, genügt hiezu nicht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. 
4. 
4.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, stellte ihm das Bundesgericht das entsprechende Formular zu mit der Aufforderung, dieses innert 30 Tagen auszufüllen und zu retournieren. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mangels Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Verbeiständung umfassend, somit abzuweisen. Da eine prozessuale Frage streitig ist, wäre das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario); doch wird mit Blick auf die besondere Verfahrenslage auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: