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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1052/2009 
 
Urteil vom 19. Januar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdegegnerin, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (Diebstahl), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2009, und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2009. 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ stellte am 18. Dezember 2008 einen Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Diebstahls. Am 12. Februar 2009 zog er diesen ausdrücklich zurück. Gestützt darauf stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 23. September 2009 ein. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 19. Oktober 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StGB mit Beschluss vom 11. November 2009 ab. 
 
Mit Eingabe vom 26. November 2009 rekurrierte X.________ erneut gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2009. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Dezember 2009 nicht ein, weil es über die Angelegenheit am 11. November 2009 bereits befunden habe und auf den Rekurs deshalb nicht nochmals eingehen könne. Abgesehen davon erweise sich das Rechtsmittel auch als verspätet. 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts vom 11. November und 2. Dezember 2009 ans Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. 
 
2. 
Da es vor Bundesgericht um das Strafantragsrecht als solches geht, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben bzw. bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein könnte, als es den Rekurs des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2009 abwies bzw. auf denjenigen vom 26. November 2009 nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill