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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1055/2009 
 
Urteil vom 19. Januar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 17. Juni 2009 (UW090001/U/bee). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Eingabe in wesentlichen Punkten mit einem früheren Revisionsgesuch identisch war. Da über das frühere Revisionsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei und eine Revision nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden könne, seien die Ausführungen in der neuen Eingabe unzulässig (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer Ergänzungen anbringe, die im früheren Revisionsgesuch nicht enthalten gewesen seien, rüge er eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung, welche in einem Revisionsverfahren nicht neu überprüft werden könne (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.5). 
 
Der Beschwerdeführer könnte vor Bundesgericht nur rügen, diese Erwägungen würden gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen. Im schweizerischen Recht betrifft einzig Art. 385 StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dieser Bestimmung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe § 449 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, der im kantonalen Recht die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten regelt, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet. Sein Hinweis auf § 31 der Strafprozessordnung (Beschwerde S. 4) geht an der Sache vorbei, weil diese Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar ist. Da sich auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik beschränken, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn