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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_897/2010 
 
Urteil vom 19. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Z.________, 
2. B.________, 
3. L.________, 
4. F.________, 
5. E.________, 
6. D.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1967 geborene N.________ war als Geschäftsführer der X.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. November 2007 auf einer Baustelle in G.________ in einen Liftschacht stürzte und tödlich verunfallte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und sprach mit Verfügung vom 13. August 2008 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 der Ehefrau Z.________ und den Kindern B.________, L.________, F.________, E.________ und D.________ (nachstehend: die Hinterlassenen des N.________) ab 1. Dezember 2007 eine Komplementär-Hinterlassenenrente der Unfallversicherung zu. Die Anstalt ging hiebei von einem massgebenden versicherten Jahresverdienst des N.________ von Fr. 95'600.- aus. 
 
B. 
Die von den Hinterlassenen des N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragen die Hinterlassenen des N.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die Renten aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- neu zu berechnen, eventuell sei die massgebende "Überentschädigungsgrenze" für die Berechnung der Komplementärrenten neu auf 90 % von Fr. 106'800.- festzusetzen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund eines versicherten Ereignisses verstorben ist und dass den beschwerdeführenden Hinterlassenen Rentenleistungen zustehend. Streitig ist der Betrag dieser Renten, welcher von der Höhe des versicherten Verdienstes abhängt. Zu prüfen ist, ob die Gutschrift von Fr. 84'000.-, welche unter dem 30. November 2007 als Lohn des Verstorbenen verbucht wurde, bei der Berechnung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt werden muss. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Bemessung der Hinterlassenrenten aufgrund des versicherten Verdienstes des Verstorbenen (Art. 31 in Verbindung mit Art. 15 UVG) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen. Insbesondere trifft zu, dass in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVG als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt. 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, ein Anspruch des Verstorbenen auf den mit Datum 30. November 2007 gebuchten Betrag von Fr. 84'000.- sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Betrag nicht zu seinem Lohn hinzuzuzählen sei. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, es sei bei Familienunternehmen aus steuerrechtlichen Gründen üblich, einen Gewinn nicht auszuschütten, sondern damit den Lohn der mitarbeitenden Gesellschafter entsprechend zu erhöhen. Da nach dem tödlichen Unfall die GmbH habe liquidiert werden müssen, sei ein grosser Teil des aufgelaufenen Gewinnes dem Lohnkonto des verstorbenen geschäftsführenden Gesellschafters gutgeschrieben worden. 
 
4.2 Auch wenn sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer nicht direkt beweisen lässt, erscheint sie doch als plausibel. Entgegen den Schlüssen der Beschwerdeführer folgt daraus indessen nicht, dass der gebuchte Betrag bei der Bemessung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen wäre: Auch wenn die GmbH massgeblich vom Verstorbenen beherrscht wurde, so handelte es sich bei dieser um eine vom Versicherten zu unterscheidende, eigenständige juristische Person (vgl. auch Art. 779 OR). Es ist somit zu differenzieren zwischen den Rechten und Pflichten, welche der Verstorbene als Gesellschafter, und den Rechten und Pflichten, welche der Verstorbene als Arbeitnehmer der Gesellschaft innehatte. Als Arbeitnehmer hatte der Versicherte erst dann Anspruch auf den aufgelaufenen Gewinn der Gesellschaft, als diese beschlossen hatte, ihm dieses Geld als Lohn gutzuschreiben. Dieser Beschluss, welcher mit der durch den Unfalltod notwendig gewordenen Einstellung der Geschäftstätigkeit begründet wurde, erfolgte erst nach dem Unfall und im Wissen um diesen. Zum Zeitpunkt des Unfalles bestand demnach noch kein Anspruch des Verstorbenen (als Arbeitnehmer) auf den umstrittenen Betrag. Ist der Lohnanspruch erst nach dem Unfall entstanden, so ist er bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nicht mitzuberücksichtigen. Es würde gegen das Versicherungsprinzip (vgl. RKUV 2002 Nr. U 455 S. 40, U 30/01 E. 3c) verstossen, wenn der Arbeitgeber einer versicherten Personen im Wissen um den Unfall durch die Gewährung rückwirkender Lohnerhöhungen den versicherten Verdienst und damit die Leistungen der Unfallversicherung erhöhen könnte. 
 
4.3 Nicht abschliessend geprüft zu werden braucht die Frage, ob gleich zu entscheiden wäre, wenn als erstellt gelten könnte, dass dem Versicherten die Fr. 84'000.- auch ohne die durch den Unfall erzwungene Betriebseinstellung noch im Jahre 2007 gutgeschrieben worden wäre. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist dies weder gerichtsnotorisch noch zwingend und es fehlen jegliche konkrete Hinweise auf einen solchen Plan. So erscheint es nicht weniger wahrscheinlich, dass der aufgelaufene Gewinn für andere Zwecke (weiterer Ausbau des eben erst gegründeten Unternehmens, Reservebildung, usw.) verwendet worden wäre. 
 
4.4 Der Betrag von Fr. 84'000.- stellt somit zwar Lohn dar, der Anspruch auf diesen ist aber erst nach dem Unfall entstanden und somit bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Handelt es sich aber bei dieser Gutschrift um Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so können die Beschwerdeführer auch aus Art. 43 Abs. 5 UVV, welcher die Berechnung der Komplementärrente bei gleichzeitiger Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit regelt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Somit bestehen Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; sowohl das Haupt-, wie auch das Eventualbegehren der Beschwerde sind abzuweisen. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Januar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Holzer