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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_695/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Maibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das vom Beschwerdeführer gegen den gerichtlichen Vergleich vom 2. April 2014 eingereichte Revisionsgesuch mit Entscheid vom 24. Juni 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das dessen Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Dezember 2014 beim Bundesgericht um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ersuchte; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 5. Dezember 2014 darauf hingewiesen wurde, dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne, weil es sich dabei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. November 2014 datierte, aber am 6. Dezember 2014 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten, und sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde ersuchte; 
dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann und am 4. Dezember 2014 endete; 
dass die Rechtsschrift vom 6. Dezember 2014 somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde; 
dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; 
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 6. Dezember 2014 vorbrachte, dass er am 30. November 2014 einen Unfall erlitten habe und er deshalb erst nach dem 4. Dezember 2014 fähig gewesen sei, eine Rechtsschrift zu schreiben; 
dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand nicht als unverschuldetes Hindernis betrachtet werden kann, weil er vor dem 30. November 2014 ausreichend Zeit hatte, selbst eine Beschwerdeschrift zu verfassen oder eine solche von einem Anwalt verfassen zu lassen; 
dass demnach eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt und auf die verspätet eingereichte Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass im Übrigen festzuhalten ist, dass die Rechtsschrift vom 6. Dezember 2014 den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn die Frist wiederhergestellt würde; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin