Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_549/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 SWICA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1980 geborene A.________ war als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter der B.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (hienach: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 30. Juni 2009 sein linker Unterarm von einer Netzaufwickelmaschine erfasst wurde  und er eine subtotale Unterarmamputation erlitt. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. September 2015und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 sprach sie ihm eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 34 % zu. 
 
B.   
Die von  A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht  des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2016 teilweise gut und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % auszurichten sei. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, es sei ihm unter Anpassung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2016 und des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2016 eine höhere Rente zuzusprechen. 
Die SWICA, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente. Dabei ist zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt ermittelt wurde. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30), zum massgebenden Zeitpunkt für die Rentenbemessung (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223), zur Parallelisierung (BGE 135 V 297 E. 5.1 ff. S. 300 ff.) und zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Das kantonale Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen sei. Ein Vergleich seines unkorrigierten Valideneinkommens mit den Richtlöhnen gemäss sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem Schweizer Bauernverband, dem Schweizer Bäuerinnen- und Landfrauenverband sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter ergebe eine Einbusse von Fr. 3'600.- respektive von 7,41 %. Eine Parallelisierung sei demnach im Umfang von 2,41 % vorzunehmen. Damit betrage das korrigierte Valideneinkommen Fr. 43'012.20. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) zu bestimmen, dabei sei ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 29'903.90. Eine Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'108.30. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 30 %. 
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei bei der Parallelisierung seines Valideneinkommens von der falschen Lohntabelle ausgegangen. Wie die IV-Stelle habe auch der Unfallversicherer bei der Ermittlung des branchenüblichen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung von 2012, Herstellung von Nahrungsmitteln, Kompetenzniveau 1 abzustellen.  
Rechtsprechungsgemäss haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich somit nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der jeweils anderen Stelle begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 mit Hinweis). Bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt es sich um einen in der Landwirtschaft tätigen Betrieb. Zu diesem Wirtschaftszweig enthält die üblicherweise für die Ermittlung des branchenüblichen Einkommens verwendete Schweizerische Lohnstrukturerhebung keine Daten (vgl. Urteil 8C_466/2015 vom 26. April 2016 E. 3.3.3; Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Ziff. 6.4.1, S. 24). Ein Abstellen auf den kantonalen Normalarbeitsvertrag (vgl. Urteil 9C_672/2016 vom 20. Juni 2010 E. 5.3; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Rz. 124 zu Art. 28a IVG) ist mangels darin enthaltener konkreter Lohnvorgaben nicht möglich (§ 10 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft des Kantons Aargau). 
 
5.2. Gegen die von der Vorinstanz verwendete "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft" zwecks Feststellung des branchenüblichen Einkommens wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass diese lediglich Mindestlöhne wiedergebe und aufgrund der darin mitenthaltenen Frauenlöhne nicht repräsentativ sei. Diese Argumentation übersieht, dass die fraglichen Richtlöhne jeweils eine Spannbreite aufweisen und die individuelle Einstufung je nach Fähigkeiten und Berufserfahrung des einzelnen Arbeitnehmenden erlauben. Folglich sind sie geeignet, um den branchenüblichen Durchschnittslohn zu ermitteln und können zur Parallelisierung eines unterdurchschnittlichen Einkommens herangezogen werden. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht auf die "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft" abgestellt (vgl. auch Urteil 8C_466/2015 vom 26. April 2016 E. 3.3.3 f.).  
 
5.3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, er zum Unfallzeitpunkt erst seit kurzem bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt war und sein Lohn zu jenem Zeitpunkt über dem Durchschnitt lag, erscheint die vorinstanzliche Parallelisierung seines hypothetischen Einkommens mit einem Durchschnittslohn der Lohnklasse 5 bei über fünf Jahre Berufserfahrung als wohlwollend. Die Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens fällt jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten aus. Das diesbezügliche Vorgehen des kantonalen Gerichts ist somit nicht zu beanstanden.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % sei zu tief. Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Das kantonale Gericht hat zu Recht festgestellt, dass die Einschränkungen hinsichtlich der linken Hand des Versicherten mit der reduzierten Präsenzzeit sowie seiner begrenzten Leistungsfähigkeit bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise berücksichtigt wurden. Ein weitergehender Einbezug der gesundheitlichen Einschränkungen beim Abzug vom Tabellenlohn würde somit eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteil 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.6 mit Hinweis). Entgegen den Ausführungen des Versicherten rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 60 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen zusätzlichen Abzug (vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist demnach nicht ersichtlich. Somit muss es beim vorinstanzlich auf 10 % festgesetzten Abzug sein Bewenden haben. 
 
7.   
Zusammenfassend lässt sich der vorinstanzliche Entscheid, bei welchem ein Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt wurde, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 
 
8.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold