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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 1030/06 
 
Urteil vom 19. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Oktober 2006. 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 1. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2006 hat erheben lassen, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann, 
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird, 
dass die 30tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist, 
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2006 am 30. Oktober 2006 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 31. Oktober 2006 an S.________ ausgehändigt worden ist, 
dass als erster Tag der 30tägigen Beschwerdefrist somit der 1. November 2006 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den 30. November 2006 fällt, 
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Dezember 2006 (Poststempel) verspätet ist, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2007 keine Gründe dargetan hat, welche die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würden (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), zumal sie die "offenbar unverschuldete Verspätung" in keiner Weise belegt hat und der sich auf psychische Gründe der Versicherten berufende Rechtsvertreter, welcher die Beschwerdeführerin schon im Verlauf des vorherigen Verfahrens vertreten hatte, angesichts der von ihm geltend gemachten Erkrankung die notwendigen sachdienlichen Vorkehren hätte treffen können und müssen, was er anscheinend unterlassen hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Februar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: