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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_144/2010 
 
Urteil vom 19. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 8. Januar 2010 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und Wegweisung, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, auf welcher das Datum 12. Februar 2010 angebracht ist, 
in das vom 13. Februar 2010 datierte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, womit er drei Deckblätter der Beschwerdeschrift nachreicht, die das Datum vom 11. Februar 2010 tragen, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Beschwerdeschrift irrtümlicherweise auf den 12. Februar 2010 datiert habe, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2010 eröffnet worden ist, die Frist mithin am 13. Januar 2010 zu laufen begann und am 11. Februar 2010 endete, 
dass die ursprünglich eingereichte Beschwerdeschrift gemäss Auszug Track & Trace der Post bei der Poststelle Buchs SG 1 am 12. Februar 2010 um 18.10 Uhr aufgegeben worden ist (was sich zudem aus dem - wenn auch schlecht lesbaren - auf dem Briefumschlag angebrachten Poststempel ergibt), 
dass damit übereinstimmt, dass diese Rechtsschrift mit dem Datum 12. Februar 2010 versehen ist, 
dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen den ihr obliegenden Beweis (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f. mit Hinweisen), dass die Postaufgabe innert der Beschwerdefrist, d.h. spätestens am 11. Februar 2010 erfolgte, durch das Nachsenden der mit einem vorverschobenen Datum (11. Februar 2010) versehenen Deckblätter der Beschwerdeschrift nicht zu erbringen vermag, 
dass vielmehr als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerde erst am 12. Februar 2010 aufgegeben worden und mithin verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller