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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_13/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erlass der direkten Bundessteuer 2009 (Kapitalzahlung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 16. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 wies das Kantonale Steueramt Aargau das Gesuch von A.________ um Erlass der direkten Bundessteuer 2009 (Kapitalzahlung) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. August 2015 nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre. A.________ gelangte dagegen mit als Einsprache/Beschwerde bezeichneter, vom 18. Februar 2015 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei zu prüfen, ob ein gänzlicher Steuererlass bezogen auf seine Gesundheits- sowie Finanzsituation ermöglicht werden könne; des Weiteren solle eine Neuberechnung des Steuerbetrages mit dem richtigen Zinssatz durch das Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau vorgenommen werden. 
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Gesuch um Erlass einer Abgabe; gegen diesbezügliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Sie können hingegen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll. Ohnehin gehen seine Anträge und Ausführungen über den durch das angefochtene Urteil vorgegebenen beschränkten Verfahrensgegenstand (Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung), zu dem sich der Rechtsschrift nichts entnehmen lässt, hinaus. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden, sachbezogenen Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller