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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_54/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015 in Sachen Verlängerung der Sicherheitshaft wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist; 
dass sich A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erneut ans Bundesgericht wandte, ohne indessen darzulegen, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richten sollte; 
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2016 aufforderte, den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Postaufgabe 17. Februar 2016) den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015, ein Schreiben der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt sowie ein Beschluss und ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, je vom 11. November 2015, eingereicht hat; 
dass aus den Beschwerdebeilagen ein der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegender Entscheid nicht ersichtlich ist, da die eingereichten Entscheide nicht kantonal letztinstanzlich sind (Art. 80 Abs. 1 BGG) und/oder die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist (Art. 100 BGG); 
dass sich auch aus den Eingaben vom 12. und 16. Februar 2016 nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli