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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
D 1/02 
 
Urteil vom 19. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
X.________ 
 
gegen 
 
Schweizerisches Bundesgericht 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts, Lausanne 
 
(Entscheid vom 18. September 2002) 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Verfügungen betreffend ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht bzw. beim Eidgenössischen Versicherungsgericht können beim jeweils anderen Gericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 2 Bundespersonalgesetz [BPG; SR 172.220.1]; Peter Helbling, Entwicklung im Personalrecht des Bundes; Anmerkungen zum Bundespersonalgesetz [BPG], in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 33 f.). Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht dem Gerichtspersonal gegen sämtliche Verfügungen in personalrechtlichen Belangen - und nicht nur gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitverhältnisses (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. e OG) - offen, weil nur so gewährleistet ist, dass die Beschäftigten der beiden Gerichte an eine aussenstehende Gerichtsinstanz gelangen können (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1628; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4414). 
1.2 Entscheide der Rekurskommission werden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nur hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG), der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 132 OG), nicht aber auf Unangemessenheit überprüft (Art. 104 lit. c in Verbindung mit Art. 132 OG). Da die Rekurskommission keine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung Art. 132 OG; BGE 123 V 110 Erw. 2b). 
2. 
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die auf Amtsdauer gewählten Gerichtsschreiber richtet sich bis Ende 2002 noch nicht nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen BPG und der dazugehörigen Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 (PVBger; SR 172.220.114), sondern noch nach dem bisherigen Recht (Art. 89 Abs. 2 PVBger). Im vorliegenden Fall gelangt deshalb die Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO; SR 172.221.104) zur Anwendung (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a BPG). 
 
 
Gemäss Art. 77 Abs. 1 AngO ist die Wahlbehörde - analog Art. 55 des inzwischen aufgehobenen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10) - berechtigt, bei wichtigen Gründen das Dienstverhältnis sofort oder vor Ablauf der in der Verordnung oder in der Anstellungsverfügung bezeichneten Frist umzugestalten oder aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten Dienstuntauglichkeit, Verlust der Anstellungsfähigkeit, strafrechtliche Tatbestände, wiederholte Trunkenheit im Dienst, fortwährendes leichtsinniges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen Mitarbeiter oder Dritte sowie jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 AngO). Dabei genügt auch ein verschuldensunabhängiges Verhalten (Urteil T. vom 4. Februar 2000, 2P.176/1998, Erw. 2; Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Geiser/Münch, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, S. 187 Rz 6.34). Für die Beurteilung der Umzumutbarkeit kann auf die Rechtsprechung zu Art. 337 OR (BGE 127 III 353 Erw. 4a, 313 Erw. 3) zurückgegriffen werden (Hänni, a.a.O., S. 187 Rz 6.35). 
(...) 
5. 
In personalrechtlichen Verfahren, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt, werden keine Kosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit 36 Abs. 2 BPG). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG). 
(...) 
 
Luzern, 19. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: