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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 367/02 
Urteil vom 19. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene R.________ meldete sich im April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund eines Rückenleidens im August 1994 aufgegeben hatte. Die gegen die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Juli 1996 erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999), worauf R.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte, welches mit Urteil vom 27. März 2000 die Streitsache zwecks zusätzlicher Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Dezember 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich daraufhin den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % erneut ab (Verfügung vom 6. Juni 2001). 
B. 
Auf hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die IV-Stelle verfü-gungsweise zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. A.________ zu dessen als nicht schlüssig erachteten psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2000 an. Nachdem die IV-Stelle einen entsprechenden Bericht des Dr. A.________ vom 21. Dezember 2001 nachgereicht hatte, gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, die Aktenlage lasse eine abschliessende Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten nach wie vor nicht zu. Mit Entscheid vom 23. April 2002 hiess es dementsprechend die Beschwerde des R.________ gut und wies die Streitsache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2001 an die Verwaltung zurück, damit diese, nach zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch erneut verfüge. 
 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und ersucht des Weitern um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 6. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Unter gewissen Umständen können auch schmerzhafte somato-forme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b und Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober 2001 [I382/00] Erw. 2b). 
1.3 Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge an. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [vgl. VSI 2000 S. 155 Erw. 2c]; Urteile Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3b in fine und D. vom 20. September 2002 [I 759/01] Erw. 3.2). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches nicht krankheitswertig ist und damit als invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und A. vom 24. Mai 2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb). 
 
1.4 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil R. vom 11. November 2002 [I 368/01] Erw. 2.4 sowie unveröffentlichte Urteile M. vom 9. Juli 1999 [I 352/98] Erw. 2b; P. und S. vom 20. Dezember 1999 [I 361/99] Erw. 2b, M. und G. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] Erw. 3d/aa und R. vom 10. Juli 1989 [I 94/89] Erw. 2b). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht letzt-instanzlich einzig in Frage, ob sich die (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgrund der verfügbaren Akten schlüssig beur-teilen lässt. 
2.1 Fest steht, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seiner körperlichen Leiden, insbesondere des diagnostizierten lumbovertebralen und thoracovertebralen Syndroms nur noch im Umfang von höchstens 50 % auszuüben in der Lage ist. Dagegen ist er, was unter den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig ist, bei körperlich leichter Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere in Würdigung des Gutachtens des Dr. A.________ vom 16. Dezember 2000 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2001, nach wie vor nicht hinreichend begründet ist nach Auffassung der Vorinstanz die in der strittigen Verfügung vom 6. Juni 2001 getroffene Schlussfolgerung der beschwerdeführenden IV-Stelle, dass die psychischen Leiden des Versicherten keine zusätzlich invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Das kantonale Gericht sieht insbesondere einen Widerspruch darin, dass der Psychiater Dr. A.________ den Be-schwerdegegner aus psychischen Gründen "nicht oder nur als ge-ringfügig" in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet, diese Ein-schränkung dann aber im Gutachten doch mit 20 bis 25 % und im ergänzenden Bericht etwas reduziert mit 15 bis 20 % angibt. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2000 [I 554/99] die Frage als ungenügend geklärt erachtet, ob der Versicherte neben seinen somatischen Beschwerden, die im diesbezüglich als ausschlaggebend beurteilten Gutachten des Dr. B.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (speziell Rheumaerkrankungen) vom 6. Mai 1996 überzeugend dargestellt wurden, womöglich auch an einer psychischen Erkrankung leidet. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hielt es namentlich deshalb für angezeigt, weil in medizinischen Berichten vor allem Hinweise auf das Vorliegen einer Depression zu finden waren (Erw. 2a und b des Urteils vom 27. März 2000). Das nun vorliegende Gutachten des Psychiaters Dr. A.________ vom 16. Dezember 2000 mit Ergänzungsbericht vom 21. Dezember 2001 ist vor diesem Hintergrund zu würdigen. Taugt es, die Unsicherheit über das Bestehen einer solchen psychischen Erkrankung zu beseitigen, so ist darauf abzustellen. 
2.3 Das Gutachten von Dr. A.________ verneint klar und überzeugend eine depressive Erkrankung des Versicherten. Der Gutachter diagnos-tiziert lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichte-ren Grades als psychische Störung mit Krankheitswert (ICD F45.4) und gibt sogar einigen Zweifeln darüber Ausdruck, ob die Schmerzen des Exploranden so erheblich seien, dass sie als "quälend" bezeichnet werden können, was Voraussetzung dieser Diagnose ist. Im Lichte dieser Befunde erachtet er den Versicherten von psychiatrischer Seite als in seiner Arbeitsfähigkeit "nicht oder nur geringfügig einge-schränkt". Wenn er im Gutachten schliesslich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spricht, welche das Ausmass von 20 bis 25 % kaum überschreite, steht dies damit nicht in Widerspruch. Denn auffal-lend ist, dass er den genannten Prozentwert als Maximalmass angibt, mit anderen Worten nach seiner Auffassung die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, falls sie denn überhaupt bejaht werden kann, je-denfalls nicht über dieser Schwelle liegt. Mit der verbalen Aussage einer fehlenden oder nur geringfügigen Einschränkung steht dies durchaus in Einklang. Dass er die prozentuale Einschränkung in seinem Ergänzungsbericht vom 21. Dezember 2001 etwas nach unten korrigiert, tut - auch mit Blick auf den Ermessensanteil jeder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Erw. 1.3 hievor) - der Beweistauglichkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, zumal sich auch diese Schätzung nach wie vor im 20 % - Bereich bewegt und der neu angegebene Höchstwert nur geringfügig vom ursprünglich angegebenen Maximalwert abweicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Arztes beim Beschwerdeführer eine im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung unbeachtliche (siehe Erw. 1.3 hievor), anteilsmässig jedoch naturgemäss kaum quantifizierbare Aggravationstendenz vorliegt und ferner die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung auch von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren begleitet ist, denen für sich betrachtet kein invalidisierender Krankheitswert zugeschrieben werden kann (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Bei dieser Sachlage erweist sich die objektive Einschätzung der durch die somatoforme Schmerzstörung bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als besonders schwierig, weshalb die weder verbal noch ziffernmässig fixe Festlegung des Arztes nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. 
2.4 Zu prüfen bleibt, ob die im ergänzenden Bericht des Dr. A.________ vom 21. Dezember 2001 auf ausdrückliche Aufforderung der IV-Stelle hin vorgenommene, die psychisch und somatisch bedingten Einschränkungen berücksichtigende Gesamteinschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf 20 % schlüssig ist. 
2.4.1 Als der Rheumaspezialist Dr. B.________ seinerzeit mit der Begutachtung des Versicherten beauftragt worden war (vgl. Erw. 2.2 hievor), zeichnete sich in keiner Weise ab, dass später - veranlasst durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2000 - noch eine psychiatrische Begutachtung folgen werde. Der Arzt hatte, soweit er dazu fähig war, den Versicherten ganzheitlich zu beurteilen, und in diesem Sinne bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit 80 %. Dass neben den somatischen Beschwerden auch die Psyche des Exploranden am Beschwerdebild beteiligt war, war dem Gutachter damals durchaus bewusst gewesen, diagnostizierte doch bereits er - wie nach ihm der Psychiater auch - das Vorliegen von Aggravation und Begehrungstendenzen. Die Frage der Auftraggeberin nach dem Bestehen einer Krankheit aus dem psychiatrischen Formenkreis beantwortete er mit "eher nein", womit er zu verstehen gab, dass ihm gewisse Beobachtungen der Psyche des Versicherten nicht entgangen waren, er diese jedoch mangels spezialärztlicher Kompetenz nicht genauer bezeichnen und diagnostizieren wollte. Es sind indessen keine Anzeichen zu erkennen, dass er diese Beobachtungen bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % ausgeklammert hätte. 
2.4.2 Mit der Feststellung des Dr. A.________, dass beim Versicher-ten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne oder nur mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, ist die von Dr. B.________ nicht abschliessend beantwortete Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung, derentwegen das Eidgenös-sische Versicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurückgewie-sen hat, nunmehr geklärt. Wenn Dr. A.________ im Lichte der (einzi-gen) psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit - wenn überhaupt - nur geringfügigen Auswirkungen auf die Ar-beitsfähigkeit schliesslich gesamthaft die Einschränkung der Arbeitsfä-higkeit nicht höher als Dr. B.________ beziffert, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die anerkannten körperlichen Schmerzen, welche den Beschwerdeführer zu 20 % einschränken, nach Auffas-sung des Gutachters wohl bis zu einem gewissen Grad (möglicherweise vollständig) psychisch überlagert sind, daneben aber kein darüber hinaus gehendes psychisches Leiden mit zusätzlichen invalidisierenden Auswirkungen vorliegt. Diese Schlussfolgerung ist - auch mit Blick darauf, dass psychisch und körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeiten im Falle somatoformer Schmerzstörungen typischerweise oft kaum mehr unterscheidbar sind und eine Überschneidung der Arbeitsunfähigkeitsgrade die Regel ist (vgl. Erw. 1.4 hievor) - einleuchtend und überzeugend, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz darauf abzustellen ist. Daran ändert nichts, dass Dr. A.________ im ergänzenden Bericht vom 21. Dezember 2001 schliesslich von einer 20%igen "Invalidität" des Versicherten spricht und mit der Verwendung dieses Rechtsbegriffs (Art. 4 Abs. 1 IVG) den Aufgabenbereich des Arztes überschreitet, wird damit doch bloss die verbale Äusserung des Experten bekräftigt, dass der (die körperlichen Schmerzen überlagernde) psychische Faktor sich höchstens gering-fügig limitierend auswirke. 
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzungen des Dr. A.________ eine in materieller und beweisrechtlicher Hinsicht ausreichende Antwort auf den seinerzeitigen Zweifel des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Versicherten (und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) geben. Nachdem im Übrigen die für die Invaliditätsbemessung relevanten Einkommensgrundlagen (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Erw. 1.1 hievor) zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sind und auch die Akten keinen Anlass geben, diese in Zweifel zu ziehen, bestehen hierseits gegen die strittige Verfügung der IV-Stelle keine Bedenken mehr. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung ist zu entsprechen, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1 und 2.5.2, 235 f. Erw. 2.5.3, 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen, 108 V 269 Erw. 4). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie hierzu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Ent-scheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechts-anwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung vom Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwersteuer) ausgerichtet. 
4. 
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: