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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 570/02 
 
Urteil vom 19. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
B._______, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene B._______ war nach einer abgebrochenen Kochlehre ab 1988 als Verkäufer, Magaziner, Vertreter, Hilfskoch und zuletzt als Gerüstmonteur tätig gewesen. Am 4. August 1998 erlitt er als Beifahrer in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall, bei dem er sich einen Nasenbeinbruch sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Wegen einer persistierenden lumboradikulären Symptomatik bei subligamentärer Diskushernie L5/S1 wurde am 20. Oktober 1998 in der Klinik X.________ eine linksseitige lumbosakrale Hemilaminektomie durchgeführt. Am 16. Juli 1999 meldete sich B._______ mit dem Begehren um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. In einem Schreiben vom 17. Juni 1999 hatte sein Rechtsvertreter der Verwaltung mitgeteilt, B._______ werde im Januar 2000 eine zweijährige Ausbildung an der Hotelfachschule Y.________ antreten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und erliess nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 2. März 2001 eine Verfügung, mit welcher sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung abwies, B._______ wäre eine Tätigkeit im Bürobereich oder im Verkauf zumutbar, mit welcher er ein dem Verdienst als Gerüstmonteur vergleichbares Einkommen zu erzielen vermöchte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2002 ab. 
C. 
B._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 2. März 2001 sei die IV-Stelle des Kantons Zürich zu verpflichten, ihm Eingliederungsmassnahmen in Form der von Januar 2000 bis Dezember 2001 dauernden Umschulung an der Hotelfachschule Y.________ zu erbringen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer lässt vorab geltend machen, die Verwaltung habe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) für die beantragten Leistungen aufzukommen. 
1.1 Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 387 Erw. 3a mit Hinweisen). Er bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Verwaltung jedes Verhalten zu unterlassen, welches geeignet ist, eine Person in einen Irrtum zu versetzen, und darf aus eigenem Fehlverhalten keine Vorteile ziehen. Dabei ist das Verhalten der Behörde nach objektiven Kriterien zu beurteilen (BGE 121 I 183 Erw. 2a mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 40 f. und 79 f.). 
1.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Verwaltung habe ihm eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft erteilt (BGE 124 V 220 Erw. 2b mit Hinweisen), noch macht er geltend, sie sei einer ihr obliegenden behördlichen Aufklärungs- oder Informationspflicht (BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. K 126 S. 223 und K 133 S. 291 f. Erw. 2a sowie U 387 S. 272) nicht nachgekommen. Er bringt stattdessen vor, die IV-Stelle habe die streitigen Leistungen zu erbringen, weil sie nicht innert nützlicher Frist über das Begehren entschieden habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, ihm Mitteilung zu machen, dass sie zu einer Abklärung des Leistungsanspruchs bis anfangs Januar 2000 nicht in der Lage sei, sodass er die Anmeldung bei der Hotelfachschule noch rechtzeitig hätte zurückziehen können. Mangels einer solchen Mitteilung sei ein qualifiziertes Schweigen anzunehmen, welches den Vertrauensschutz nach sich ziehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 
 
Zunächst ist festzustellen, dass der Entscheid des Beschwerdeführers, eine Ausbildung im Hotelfach zu absolvieren, im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (16. Juli 1999) bereits getroffen und die Anmeldung bei der Hotelfachschule Y.________ erfolgt war. Am 24. August 1999 hat der Beschwerdeführer den zweijährigen Schulvertrag mit Beginn ab Januar 2000 unterzeichnet. Die Schulgeldrechnung datiert vom 30. September 1999 und wurde vom Vater des Beschwerdeführers bezahlt. Am 25. November 1999 schloss der Beschwerdeführer zusätzlich einen Arbeitsvertrag für das Promotionspraktikum 2000 an der Hotelfachschule ab. Bei der Anmeldung vom 16. Juli 1999 ging es damit von vornherein lediglich um die Kostenübernahme einer vom Versicherten bereits in die Wege geleiteten beruflichen Eingliederung. Der Beschwerdeführer hat wegen der geltend gemachten Unterlassung der Verwaltung keine nachteiligen Dispositionen getroffen, nachdem er sich bereits zuvor für die Ausbildung an der Hotelfachschule entschieden hatte. Der Schulvertrag sah vor, dass eine Kündigung nur bis sechs Monate vor Schulbeginn erfolgen kann und bei einem späteren Rücktritt das Unterrichtsgeld verfällt, sofern der Ausbildungsplatz nicht neu vergeben werden kann. Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass er bei einem Entscheid über das Leistungsbegehren bis anfangs Januar 2000 die Anmeldung rechtzeitig hätte zurückziehen können, wird damit zumindest relativiert. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich zufolge des Verhaltens der Verwaltung in einem Irrtum über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die streitige berufliche Massnahme befand. Für eine Bejahung des Anspruchs im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben fehlen daher die Voraussetzungen. 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 IVG) geltenden Voraussetzungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist, was dann der Fall wäre, wenn er in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleiden würde (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.1 Im Bericht der Klinik X.________ vom 7. September 1999 führt Prof. Dr. med. D.________ aus, bei körperlich belastender Arbeit sei der Versicherte zufolge der Kreuzschmerzen eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Bühnenbauer (bzw. Gerüstmonteur) sei er sicherlich zu mehr als 50 % arbeitsunfähig. Die vom Versicherten in Betracht gezogene Ausbildung im Hotelfach, wo er sich mehr auf eine administrative Tätigkeit konzentrieren könne, sei zu unterstützen. In einem weiteren Bericht vom 12. November 1999 stellt der gleiche Arzt fest, für eine schwere körperliche Tätigkeit sei der Versicherte arbeitsunfähig; in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei er gegenwärtig ganztags zu 50 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle nahm demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit im Bürobereich oder im Verkauf an, wobei sie sich auf Feststellungen des Berufsberaters stützte, wonach der Versicherte im Verlauf der Ausbildung (Schule und Praktikum) über keine gesundheitlichen Schwierigkeiten berichtet habe, was angesichts der weitgehend äquivalenten körperlichen Belastung für eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Erwerbstätigkeit spreche. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht hinreichend geklärt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Beweisantrag gestellt, es sei ein von Dr. med. M.________ (Oberarzt am Spital Z._________) der SUVA erstattetes Gutachten beizuziehen oder es sei ein neues Gutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Zeit in Auftrag zu geben. Diesem Begehren ist nicht Folge zu leisten, weil das von der SUVA eingeholte Gutachten des Dr. med. M.________ vom 24. April 2002 in den Akten liegt und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Aus dem Gutachten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 25. März 2002 einen unauffälligen Neurostatus aufwies und völlig beschwerdefrei war. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2000 führt der Gutachter aus, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte die rückenbelastende Tätigkeit als Gerüstmonteur nicht mehr habe ausüben können; ebenso hätte er den Beruf als Koch wegen rückenbelastender Arbeiten nicht mehr ausüben können. Eine rückenschonende Tätigkeit wäre ihm ab 1. Januar 2000 dagegen möglich gewesen. Aus dem Gutachten geht des Weitern hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Anamnese angegeben hatte, seit einem Jahr praktisch beschwerdefrei und während der Praktika in der Lage gewesen zu sein, auch Lasten von 15 bis 30 kg zu heben. Damit wird die Annahme der Verwaltung bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei Antritt der Ausbildung in einer geeigneten leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig war. 
2.2 Der Beschwerdeführer war nach der abgebrochenen Kochlehre unter anderem als Verkäufer und Vertreter tätig gewesen; nach dem Unfall arbeitete er vorübergehend auch als Versicherungsangestellter. Er hat seinen Angaben zufolge eine einjährige Ausbildung an der Handelsschule Q._________ mit Diplom absolviert und verfügt über Fremdsprachenkenntnisse (Englisch, Französisch) nach Sprachaufenthalten und Erwerbstätigkeit im Ausland. Laut Bericht der Berufsberatung vom 28. Februar 2001 verfügt er zudem über Schlüsselqualifikationen (Kommunikationsfähigkeit, Intelligenz, Kundenorientierung, Eigeninitiative, Einsatzwillen, Teamfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, Geschäftssinn), in denen er nicht beeinträchtigt ist. Nach Auffassung des Berufsberaters stünden ihm auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zahlreiche andere Berufsmöglichkeiten offen. Nach Lage der Akten besteht kein Anlass, diese auf eingehenden Abklärungen von Fachpersonen beruhenden Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen eine Tätigkeit insbesondere im Büro- und Verkaufsbereich ohne wesentliche Einschränkungen auszuüben vermöchte. 
3. 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Tätigkeit selbst ohne Umschulung ein dem Verdienst als Gerüstmonteur gleichwertiges Einkommen zu erzielen vermöchte. 
3.1 Nach den Angaben des früheren Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer als Gerüstmonteur im Jahr 1999 einen Verdienst von Fr. 52'650.- (4050.- x 13) erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex Männer, Baugewerbe) ergibt sich für das Jahr 2000 (Beginn der streitigen beruflichen Massnahme) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'650.-. Demgegenüber belief sich gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die im Bereich Dienstleistungen (privater und öffentlicher Sektor) beschäftigten Männer, welche einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) verrichten, auf Fr. 4235.- (S. 41 Tabelle TA7) bei einer standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 53'107.-, was in etwa dem mit der früheren Tätigkeit als Gerüstmonteur erzielbaren Einkommen entspricht. Ein noch höheres Einkommen ergibt sich, wenn auf die Bereiche "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" (Medianlohn Fr. 4838.- im Monat) oder "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" (Fr. 5047.-) abgestellt wird. Dass der Beschwerdeführer ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erzielen vermöchte, haben auch die Abklärungen der Berufsberatung der IV-Stelle ergeben. Nach den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) gilt für eine Bürotätigkeit mit eher einfachen Aufgaben und begrenzter Autonomie (Stufe B) ein Lohn von Fr. 54'780.-, wobei im vorliegenden Fall zusätzlich das höhere Lohnniveau im Kanton Zürich zu berücksichtigen wäre. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitsschadens keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, weshalb die streitige berufliche Massnahme nicht zu Lasten der Invalidenversicherung geht. 
3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Zu der vom Beschwerdeführer für den Gesundheitsfall geltend gemachten Berufskarriere vom Gerüstmonteur zum Chefmonteur und Projektleiter hat die Verwaltung nähere Abklärungen getroffen, welche ergaben, dass eine solche Karriere wohl möglich gewesen wäre, jedoch nicht konkret geplant war und von der erfolgreichen Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung abhängig gewesen wäre. Auch wenn die Leistungen des Beschwerdeführers als Gerüstmonteur vom Arbeitgeber als gut beurteilt wurden, ist fraglich, ob er die genannten Berufsziele mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) erreicht hätte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Zwar hat die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht allein auf Grund eines auf den aktuellen Zeitpunkt beschränkten Einkommensvergleichs zu erfolgen; vielmehr ist auch die künftige Einkommensentwicklung mit zu berücksichtigen und ist die Gleichwertigkeit nur dann zu bejahen, wenn auch die beiden Ausbildungen (und die damit verbundene künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten) einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen. Die geltend gemachte berufliche Entwicklung als Gerüstmonteur hätte der Beschwerdeführer nur mit einer entsprechenden Weiterbildung erreichen können. Gleichwertige Möglichkeiten hätten ihm angesichts seiner Kenntnisse und Fähigkeiten aber auch bei einer Tätigkeit im administrativen oder kaufmännischen Bereich offen gestanden, wie schon im Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 28. Februar 2001 festgestellt wurde. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die vom Versicherten selbst gewählte Ausbildung an der Hotelfachschule lässt sich daher auch mit einer fehlenden Gleichwertigkeit der ihm ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen offen stehenden Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich nicht begründen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: