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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 15/00 
 
Urteil vom 19. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
C.________, 1961, Grenzstrasse 15, 9430 St. Margrethen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 17. November 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ (geboren 1961), Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, war seit 20. März 1989 als Hilfsmechaniker bei der Firma N.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Daneben führte er in R.________ ein eigenes Tonstudio. Am 15. März 1996 wurde er in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst. Kurz darauf suchte er am 19. März 1996 seinen Hausarzt Dr. med. S.________ in M.________ auf, welcher psychische Probleme nach Erpressungsversuch diagnostizierte. Eine Meldung des Vorfalls bei der SUVA erfolgte zunächst nicht. 
Am 12. August 1996 zog sich C.________ bei einem Autounfall in Kroatien eine Commotio cerebri und eine Nasenbeinfraktur zu, die eine Spitalbehandlung erforderlich machten. Am 9. September 1996 begab er sich wieder zu seinem Hausarzt Dr. med. S.________ und klagte u.a. über persistierende Kopfschmerzen. Mit Ausnahme eines kurzen Arbeitsversuchs bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, welche das Arbeitsverhältnis auf 31. Juli 1997 auflöste, ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Mit Verfügung vom 26. November 1996 eröffnete die SUVA C.________, dass er ab 23. Oktober 1996 zu 50 % und ab 4. November 1996 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, und erklärte sich bereit, für maximal sechs Sitzungen die Kosten einer Behandlung durch den Psychiater Dr. med. X.________ in A.________zu übernehmen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 1997 fest. 
 
B. 
Hiegegen liess C.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einreichen. Im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens meldete C.________ nachträglich der SUVA den Vorfall vom 15. März 1996. Mit Verfügung vom 10. August 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1998, lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. März 1996 ab. Diesen Einspracheentscheid liess C.________ ebenfalls mit Beschwerde anfechten. 
 
Mit Entscheid vom 17. November 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beide Beschwerden ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm weiterhin die UVG-Leistungen zu gewähren und zwar nach Massgabe der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 %. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (hier: 4. September 1997 und 27. Oktober 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 4. September 1997 den Begriff der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). 
 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgeschäden, für die ein natürlicher Kausalzusammenhang medizinisch zwar angenommen wird, jedoch nicht oder nicht hinreichend organisch nachweisbar ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b), ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik jedoch bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b, 115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei HWS-Schleudertraumen, diesen äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen im Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a). 
2.2 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Vorfall vom 15. März 1996 und der Autounfall vom 12. August 1996 nicht den gleichen Körperteil betreffen oder wie im vorliegenden Fall das geltend gemachte Schreckereignis keine körperlichen Verletzungen zur Folge hatte (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 UVV die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 
Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116 Erw. 4, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89; Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 248 ff.; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 183 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 Erw. 2b und 283 Erw. 2a; ferner BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner wurden am 15. März 1996 von drei ihnen teilweise bekannten Männer im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Angelegenheit aufgesucht. Dabei wurde der Beschwerdeführer durch eine Person verbal und mit einem Messer mit dem Tode bedroht, während sein Partner auch noch geschlagen wurde. Wegen Angstzuständen suchte er am 19. März 1996 erstmals Dr. med. S.________ auf. 
SUVA und kantonales Gericht verneinen, dass der Vorfall vom 15. März 1996 als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist. Das kantonale Gericht begründet seine Auffassung damit, dass die Bedrohung nicht plötzlich und nicht völlig überraschend gekommen sei. Es handle sich nicht um einen Überfall aus dem Hinterhalt. Auch eine anderweitige unerwartete und dramatische Situation, welche geeignet gewesen sei, einen Schock auszulösen, liege nicht vor. Vielmehr sei das geltend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit Verhandlungen gestanden, bei denen der Kläger von vornherein wusste, worum es im Wesentlichen ging. 
3.3 Der hier zu beurteilende Vorfall zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschwerdeführer keine Verletzungen des Körpers erlitten hat. Unter diesen Umständen bereitet die Frage Schwierigkeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen ist, wenn das Ereignis den Körper überhaupt nicht oder doch nur unwesentlich verletzt, hingegen derart wirkt, dass es eine psychische Störung verursacht. Maurer (a.a.O., S. 184) mahnt unter Hinweis auf Piccard (in: Gelpke/Schlatter, Unfallkunde, 2. Aufl. 1930,S. 23 ff.) zur Zurückhaltung und spricht psychischen Affektionen, die weder die Folge einer plötzlichen schweren Körperschädigung noch auch umgekehrt die unmittelbare Ursache einer solchen sind, die Eigenschaft eines Unfalles im Rechtssinne ab. Ob bei Ereignissen, bei denen weder die versicherte Person noch Drittpersonen verletzt oder getötet werden, namentlich bei deliktischen Handlungen wie Raubüberfall, Drohung, Erpressung etc. die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Schreckereignisses modifiziert werden soll, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil A. vom 19. Dezember 2002 (U 412/99) offengelassen. Auch im vorliegenden Fall muss aus nachfolgenden Erwägungen dieser Frage ebenso nicht nachgegangen werden wie auch unbeantwortet bleiben kann, ob der Vorfall vom 15. März 1996 als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. 
3.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im erwähnten Urteil A. vom 19. Dezember 2002 (U 412/99) entschieden, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen ist. Es verneinte bei einer Versicherten, die als Spielsalonaufsicht überraschend nach Geschäftsschluss von einem vermummten Mann mit der Pistole bedroht und zur Geldherausgabe gezwungen worden war, den adäquaten Kausalzusammenhang. Es führte namentlich an, dass solche Ereignisse nach einiger Zeit überwunden werden können. Diese Überlegungen haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Zwar ist der erpresserischen Drohung mit dem Messer zur Eintreibung von Schulden eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Doch ist sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen. SUVA und kantonale Gericht haben daher zu Recht die Leistungspflicht für den Vorfall vom 15. März 1996 verneint. 
4. 
4.1 Aus den Akten, namentlich auch aus dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 4. August 1999, ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Autounfall vom 12. August 1996 bald einmal (wieder) die psychische Problematik im Vordergrund stand. Nach der Erstversorgung in Spitälern in der Unfallgegend fand nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine Behandlung der körperlichen Unfallfolgen mehr statt. Am 9. September 1996 begab er sich zu seinem Hausarzt Dr. med. S.________ und klagte u.a. über persistierende Kopfschmerzen. Die kreisärztliche Untersuchung vom 21. Oktober 1996 ergab durchwegs günstige Befunde. Anschliessend befand sich der Beschwerdeführer zunächst bei Dr. med. Y.________ und anschliessend bei Dr. med. Z._______ in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer selbst geht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls davon aus, der erpresserische Angriff vom 15. März 1996 habe ihn aus der bisher intakten Bahn geworfen. 
Angesichts der eindeutig im Vordergrund stehenden ausgeprägten psychischen Problematik haben SUVA und Vorinstanz für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem mit dem kantonalen Gericht dem mittleren Bereich zuzuordnenden Unfallgeschehen und den fortbestehenden Beschwerden somit zu Recht auf die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa festgelegten Grundsätze abgestellt. Danach müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mehrere der im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegebenen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, es sei denn, ein einziges Kriterium liege in besonders ausgeprägter Weise vor. Dabei wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen zwischen physischen und psychischen Komponenten differenziert (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). 
4.2 Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich. Schwere oder besondere Verletzungen müssen verneint werden (vgl. BGE 117 V 369). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sowie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind ebenfalls nicht gegeben. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen war von kurzer Dauer und hielt sich im Rahmen des Üblichen, sodass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand lediglich kurz nach dem Unfall, während die Ärzte in der Folgezeit übereinstimmend von einer überwiegend psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen liegt nicht vor. Da somit von dem in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa genannten Kriterien - unter Ausserachtlassung psychischer Einflüsse (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine) - weder ein einzelnes in besonders ausgeprägter noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen des Unfallversicherers. 
4.3 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Der gegen den Psychiater Dr. med. Y.________ vorgebrachte Einwand der Befangenheit ist unbegründet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits wiederholt festgehalten, die Tatsache allein, dass Dr. med. Y.________ ursprünglich aus Serbien stammt, reiche nicht für eine Befangenheit bei der Beurteilung von Versicherten anderer Ethnien aus dem früheren Jugoslawien aus (AHI 2001 S. 116). Selbst wenn die Beurteilung durch Dr. med. Y.________ aus dem Recht gewiesen würde, ergibt sich aus den übrigen psychiatrischen Stellungnahmen für die Frage der adäquaten Kausalität kein anderes Resultat. Dass die anstaltsfremden Ärzte die Unfallmässigkeit der psychischen Beschwerden bejahen, betrifft die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hingegen ist nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur. Dem Verkehrsunfall vom 12. August 1996 kommt auch nicht die Wirkung einer richtungsweisenden Verschlimmerung zu, da der Vorfall vom 15. März 1996 eine zentrale Stellung einnimmt (vgl. Bericht der Klinik G.________ AG vom 14. Februar 2001 in den IV-Akten), was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen selbst annimmt. Ebenso wenig erfolgte die Befristung der Leistungen zu früh, weil bereits kurz nach dem Unfall das psychische Beschwerdebild eindeutig im Vordergrund stand und die massgebenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt sind. Soweit geltend gemacht wird, das Kriterium der langen Behandlung sei gegeben, so wird damit übersehen, dass es hier wegen der Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf die somatisch bedingte Unfallbehandlung ankommt (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Schliesslich haben SUVA und kantonales Gericht zu Recht eine neuropsychologische Abklärung nicht als erforderlich erachtet. Dieser Schluss lässt sich namentlich aufgrund des Gutachtens der MEDAS vom 4. August 1999 nicht beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Innova Krankenversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 19. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: