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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_43/2010 
 
Urteil vom 19. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Anfechtung eines Steigerungszuschlags, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 23. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gegen X.________ sind beim Betreibungsamt Y.________ mehrere Betreibungsverfahren hängig. Am 6. September 2007 erfolgte eine Pfändungsankündigung, gegen die sich die Schuldnerin erfolglos bis vor Bundesgericht zur Wehr setzte (Urteil 5A_22/2008 vom 3. April 2008). Das Betreibungsamt pfändete die Liegenschaft Art. 2432 Z.________ am 14. April 2008 und vernahm die Schuldnerin am 21. Mai 2008 dazu ein. Mehrere Gläubiger haben ein Verwertungsbegehren gestellt. Am 10. Juli 2009 ordnete das Betreibungsamt die Versteigerung der Liegenschaft an. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis wurden am 9. September 2009 öffentlich aufgelegt und der Schuldnerin am 17. bzw. 18. September 2009 zugestellt. Die Liegenschaft wurde am 28. Oktober 2009 versteigert. 
 
B. 
Am 9. November 2009 führte X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg. Nebst einem Ausstandsbegehren beantragte sie die Annullierung des Steigerungszuschlages. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 23. Dezember 2009). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Steigerungszuschlags vom 28. Oktober 2009. 
In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2010 beantragt das Betreibungsamt Y.________ Abweisung der Beschwerde. 
Am 2. März 2010 hat die Präsidentin der erkennenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das bundesgerichtliche Verfahren wird in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG). Letzterer wurde auf Deutsch verfasst, weshalb das vorliegende Urteil in derselben Sprache ergeht, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
1.2 Die Entscheide der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde der vor der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde unterlegenen Beschwerdeführerin kann grundsätzlich eingetreten werden. Nicht entgegengenommen werden kann jedoch die am 4. Februar 2010 der Post übergebene Ergänzung der Beschwerde, denn die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) gegen den angefochtenen Entscheid ist am 15. Januar 2010 abgelaufen. 
 
2. 
2.1 Formell richtet sich die Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag vom 28. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin beanstandet indes nicht das Steigerungsverfahren als solches, sondern sie rügt, die Gläubiger hätten nur die Verwertung beweglichen Vermögens verlangt, nicht aber der Liegenschaft. Zudem sei die Liegenschaft erst am 21. Mai 2008 gepfändet worden, weshalb die Verwertungsbegehren frühestens am 21. November 2008 hätten gestellt werden können; die verfrüht gestellten Begehren seien von vornherein nichtig. 
 
2.2 Die Vorinstanz ist aus zwei voneinander unabhängigen Begründungen zu ihrem Ergebnis gelangt. Zum einen sei das massgebliche Verwertungsbegehren nicht verfrüht gestellt worden und zum anderen sei auf angebliche Fehler betreffend den Zeitpunkt des Verwertungsbegehrens deshalb nicht einzutreten, weil die Rügen verspätet seien. 
Beruht das angefochtene Urteil auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, müssen unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die Beschwerdeführerin geht nicht auf den Vorwurf der verspätet vorgebrachten Rügen ein, sodass nur insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann, als sie nicht nur Rechtsfehlerhaftigkeit, sondern Nichtigkeit des Steigerungszuschlags zufolge verfrühter Verwertungsbegehren geltend macht, was nachfolgend zu prüfen ist (s. E. 3). 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG ist Nichtigkeit einer Verfügung gegeben, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Hinsichtlich der Einhaltung von Fristen wird dieser Grundsatz in Art. 33 Abs. 3 SchKG insofern konkretisiert, als ein am Verfahren Beteiligter darauf verzichten kann, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist. 
 
3.2 Ein Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der anderen Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zur Maximalfrist (s. BGE 69 III 46 S. 50) hat der Gesetzgeber die Minimalfrist ausschliesslich im Interesse des Schuldners vorgesehen; der Schuldner soll die Möglichkeit haben, den oder die betreibenden Gläubiger aus anderen Quellen zu befriedigen (MARKUS FREY, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin], SchKG II, N. 24 zu Art. 116 SchKG; Sébastien Bettschart, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, N. 19 zu Art. 116 SchKG). Deshalb kann jener ohne weiteres darauf verzichten, geltend zu machen, das Betreibungsamt habe zu Unrecht einem zu früh gestellten Verwertungsbegehren Folge geleistet (Markus Frey, a.a.O., N. 34 zu Art. 116 SchKG; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Aufl., S. 90). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; RS 281.31). Danach soll das Betreibungsamt Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig sind, dem Einsender mit der Bemerkung "verfrüht, erst am ... zulässig" zurückschicken (Abs. 2). Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen (Abs. 3); diese können entgegengenommen und im Register eingetragen werden, allerdings unter Beifügung des Datums des Tages, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten (ebenda). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Minimalfrist nicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Verwertungsbegehrens, sondern der weiteren Betreibungshandlungen von zentraler Bedeutung ist. Mithin liegt allein in der verfrühten Entgegennahme eines Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG vor. Dass die darauf folgenden Betreibungshandlungen verfrüht erfolgt wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Rüge der Nichtigkeit erweist sich als unbegründet. 
Damit muss nicht weiter erörtert werden, ob, wie die Beschwerdeführerin behauptet, das Grundstück tatsächlich aufgrund eines verfrüht gestellten Verwertungsbegehrens versteigert wurde, oder ob, wovon sowohl das Betreibungsamt als auch Vorinstanz ausgehen, das massgebliche Verwertungsbegehren innert der in Art. 9 Abs. 3 VFRR vorgesehenen Frist gestellt wurde. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Schett