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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_137/2010 
 
Urteil vom 19. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 22. Dezember 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zug mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 (Urteil I 336/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2005; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. März 2005) einen Anspruch auf Invalidenrente der 1957 geborenen M.________ mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte, 
dass ein am 6. März 2007 gestelltes weiteres Rentenbegehren, welches zu einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 2. Juni 2008) führte, mit Verfügung vom 26. September 2008 erneut abgewiesen wurde, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 22. Dezember 2009), 
dass M.________ mit Beschwerde zum einen beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an diese zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen, zum anderen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten) ersucht; 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese offenichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2004 bis zum Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung vom 26. September 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend erörtert hat, 
dass die Versicherte im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, weshalb eine Revision aus erwerblichen Gründen zum vornherein ausser Betracht fällt, mithin einzig eine allfällig erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zur Debatte steht, 
dass die Vorinstanz gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung des Streitgegenstandes auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 2. Juni 2008 und nicht auf die teilweise anderslautenden ärztlichen Auskünfte abzustellen ist, 
dass sich das kantonale Gericht mit den in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwänden eingehend auseinandergesetzt und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zutreffend erwogen hat, angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage seien keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich, 
dass die Beschwerde im Übrigen keine Rügen enthält, welche das Bundesgericht zu überprüfen hätte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs.3 BGG) - erledigt wird, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG), 
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder