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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1007/2009 
 
Urteil vom 19. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 26. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass sich R.________ (geboren 1944) am 30. Oktober 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente angemeldet hatte, 
dass die Ausgleichskasse aufgrund eines Einnahmenüberschusses in der Höhe von Fr. 15'084.- einen Anspruch auf Ausrichtung einer Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 30. Juni 2008 abgewiesen und diese mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2009 abgewiesen hat, 
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge festzustellen, dass er sich nicht in Privatkonkurs befinde und dieser Umstand in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen stehe, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. November 2007 und nicht ab 1. Januar 2008 habe, dass das Grundeigentum (GB Nr. ...), welches nicht zum Vermögen zu rechnen sei, nicht in seinem Alleineigentum sei, sondern zur Erbgemeinschaft gehöre und er somit über keine alleinige Handlungsfähigkeit verfüge, sowie dass ein Härtefall vorliege, 
dass mit der Beschwerde u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wobei dieser geltend macht, sein Erbanteil am fraglichen Grundstück könne für die Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle spielen, da es ihm nicht gelinge, seinen Anteil an seine Miterben zu verkaufen, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie die Rechtsprechung, wonach der Erbe die Möglichkeit hat, seine Anwartschaftsquote abzutreten oder zu verpfänden mit der Folge, dass sein Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zum Vermögen angerechnet werden kann (Urteil S. vom 12. Juli 2002, P 8/02; ZAK 1992 S. 326 E. 1b), richtig dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, dem Beschwerdeführer bleibe die Möglichkeit, seinen Erbanspruch gegen seine Miterben gerichtlich durchzusetzen, was ihm im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung auch zugemutet werden müsse, nicht gegen Bundesrecht verstösst, 
dass der Versicherte in seiner Beschwerde ausführt, die Erbteilungsklage sei von ihm eingereicht worden und liege beim Gericht, wobei er angesichts seiner grossen Schwierigkeiten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nur eine Überbrückung durch Ergänzungsleistungen beanspruche, bis das Gericht seine Erbteilungsklage gutgeheissen hat, was jedoch noch Monate bzw. Jahre dauern könne, 
dass die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ohne Verletzung von Bundesrecht bereits festgehalten hat, der geäusserte Antrag des Beschwerdeführers, die Ergänzungsleistungen im Sinne einer Bevorschussung mit Rückerstattungsabsicht entgegenzunehmen, würde mangels entsprechender kantonaler Gesetzesgrundlage daran nichts zu ändern vermögen, 
dass die inzwischen erfolgte Einreichung der Erbteilungsklage vom 24. November 2009 vor dem zuständigen Gericht ebenfalls daran nichts zu ändern vermag (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG), 
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, es sei festzustellen, dass er sich nicht im Privatkonkurs befinde und dass ein Härtefall gegeben sei, 
dass das durch die Vorinstanz fälschlicherweise erwähnte Vorliegen eines Privatkonkurses in keinem direkten Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Ergänzungsleistung steht, sodass selbst die diesbezüglich offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht (vgl. den Widerruf des Konkurses gemäss Urteil vom 15. Dezember 2006) für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz schliesslich bereits zutreffend festgehalten hat, die Ausrichtung einer Härtefallrente sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, 
dass der angefochtene Entscheid, auf welchen verwiesen wird, somit weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, noch sonstwie gegen Bundesrecht verstösst, 
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. März 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Scartazzini