Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_108/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Körperverletzung führt; 
dass der Beschuldigte gemäss am 20. Januar 2014 ergangener Verfügung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend für vorläufig 12 Wochen in Untersuchungshaft versetzt wurde; 
dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte, dessen Einzelgericht indes die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2014 abgewiesen hat; 
dass X.________ mit Eingabe vom 12. März (Postaufgabe: 14. März) 2014 gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an verschiedenen Behörden übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid des Appellationsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie Advokat Y.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp