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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_200/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug.  
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren (Abrechnung), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Betreibungsamt Zug hielt in einem Schreiben vom 27. Januar 2014 an den Schuldner X.________ zusammengefasst fest, es könne seine Abrechnung nicht nachvollziehen. Gemäss provisorischer Abrechnung per 27. Januar 2014 (ohne offene Kosten) beziffere sich der Ausstand auf Fr. 83'784.65. Er habe zwar heute Fr. 1'930.30 einbezahlt, doch sei unklar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Selbst unter Berücksichtigung dieses Betrags und des Guthabens von Fr. 71'720.60 (unter Aufschlüsselung seiner Zusammensetzung) fehlten über Fr. 10'000.-- (ohne Kosten). Die Kosten des Betreibungsamts könnten noch nicht genau beziffert werden. Festzuhalten sei, dass das Sozialamt A.________ nicht auf den Zins von 5 % verzichte. 
 
B.   
X.________ erhob gegen dieses Schreiben am 14. Februar 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er verlangte "Stopp-Wirkung" des Briefes vom 27. Januar 2014, unterbreitete diverse Fragen und verlangte den Ausstand von zwei Mitarbeitern des Betreibungsamts (B.________ und C.________). 
 
 Das Obergericht trat mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Besetzung: Oberrichter D.________). Das Schreiben des Betreibungsamts vom 27. Januar 2014 stelle keine Verfügung dar, welche das Verfahren vorantreibe und Aussenwirkungen zeitige. Gegen C.________ sei bereits ein Ausstandsverfahren hängig, worauf X.________ erneut hinzuweisen sei. Soweit der Ausstand von B.________ verlangt werde, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte das Obergericht X.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--. 
 
C.   
Am 10. März 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der obergerichtlichen Verfügung vom 14. Februar 2014 und des Briefes vom 27. Januar 2014 sowie die Gutheissung seiner Anträge in der Beschwerde vom 14. Februar 2014. Des Weiteren beantragt er den Ausstand von Oberrichter D.________ sowie der Mitarbeiter des Betreibungsamts C.________ und B.________ und die Aufhebung all ihrer Entscheide in den ihn betreffenden Verfahren. Zudem verlangt er aufschiebende Wirkung, und zwar nicht nur hinsichtlich des Briefes vom 27. Januar 2014, sondern hinsichtlich aller ihn betreffenden Verfahren, Verfügungen und Entscheide des Betreibungsamts und des Obergerichts Zug. Das Urteil des Bundesgerichts sei in französischer Sprache zu fällen. Sinngemäss ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und schliesslich darum, ihm den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- im Verfahren 5A_81/2014 zurückzuerstatten. 
 
 Das Bundesgericht hat weder die kantonalen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt, doch hat es die Akten des Verfahrens 5A_81/2014 beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, das Verfahren auf Französisch zu führen. Das Bundesgericht führt das Verfahren in der Regel in derjenigen Amtssprache, in der der angefochtene Entscheid verfasst ist, vorliegend demnach auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Nach der zutreffenden Beurteilung durch das Obergericht stellt das Schreiben vom 27. Januar 2014 keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Das Vorliegen einer solchen Verfügung ist für das Bundesgericht Voraussetzung, damit es auf eine Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG eintreten kann (Urteil 5A_308/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1 mit Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 33 S. 227). Bereits aus diesem Grunde kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, lässt der Beschwerdeführer in diesem und weiteren Punkten jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid missen, so dass er auch seiner Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Er ist darauf hinzuweisen, dass er zur Begründung nicht auf andere Rechtsschriften oder die Akten verweisen darf (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Betreibungsamt und das Obergericht hätten die vom Bundesgericht im Verfahren 5A_81/2014 angeordnete aufschiebende Wirkung missachtet, ist immerhin noch auf Folgendes hinzuweisen: In der superprovisorischen Verfügung vom 29. Januar 2014 wurde einzig die Versteigerung vom 30. Januar 2014 abgesetzt. In der Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass das kantonale Beschwerdeverfahren, das Anlass zum Verfahren 5A_81/2014 gab (betreffend Steigerungsanzeige vom 15. Januar 2014), und die Zwangsversteigerung nicht fortgesetzt bzw. durchgeführt werden dürfen. Angesichts des klaren Wortlauts der entsprechenden Verfügungen ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und erscheint geradezu missbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG).  
 
1.3. Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so erweisen sich die teilweise wenig klaren Gesuche um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, so dass sein sinngemäss erhobenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit er im vorliegenden Verfahren um Rückerstattung des im Verfahren 5A_81/2014 bezahlten Gerichtskostenvorschusses ersucht, liegt dies ausserhalb des Prozessthemas und ist sein Antrag von vornherein unzulässig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg