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[AZA 3] 
4C.38/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
19. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber 
Gelzer. 
 
_________ 
 
In Sachen 
Guanto AG, Laubgasse 31, 8501 Frauenfeld, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Boll, Hauptgasse 30, 9050 Appenzell, 
 
gegen 
Willy Steuble, Oberbühl, 9054 Haslen, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Zürcherstrasse 53, 9000 St. Gallen, 
 
betreffend 
Auftrag; Aktivlegitimation, 
hat sich ergeben: 
 
A.- Willy Steuble suchte per Inserat eine Liegenschaft. 
Der Immobilienvermittler Konrad Gadient offerierte ihm deshalb am 20. Januar 1997 eine Liegenschaft für Fr. 1'150'000.--. Mit Schreiben vom 28. Januar 1997 wies Konrad Gadient Willy Steuble auf eine weitere Liegenschaft in Dietfurt zum Preis von Fr. 2'400'000.-- hin, wobei er anfügte, dass im Verkaufspreis seine Maklergebühren von 2 % noch nicht inbegriffen seien. Im Februar 1997 informierte Konrad Gadient Willy Steuble telefonisch über die Möglichkeit, die Liegenschaft Karl-Völker-Strasse 18 in Heerbrugg für einen Kaufpreis von Fr. 1'000'000.-- zu erwerben. Willy Steuble kaufte diese Liegenschaft am 23. April 1997. Mit Schreiben vom 25. April 1997 verlangte Konrad Gadient von Willy Steuble für die Vermittlung der Liegenschaft KarlVölker-Strasse 18 in Heerbrugg die Bezahlung einer Mäklerprovision von Fr. 20'000.-- (2 % auf Fr. 1'000'000.--), wobei er eine Rechnung der Guanto AG, Frauenfeld, beilegte. 
Willy Steuble bestritt, mit Konrad Gadient einen Mäklervertrag abgeschlossen zu haben und bezahlte die Rechnung nicht. 
 
B.- Am 2. April 1998 klagte die Guanto AG beim Bezirksgericht Appenzell gegen Willy Steuble auf Zahlung von Fr. 20'000.--. Zur Begründung der Aktivlegitimation machte sie geltend, die eingeklagte Forderung sei gemäss Art. 401 Abs. 1 OR auf sie übergegangen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. März 1999 ab, weil es weder den Abschluss eines Mäklervertrages noch die Voraussetzungen einer Legalzession gemäss Art. 401 OR als nachgewiesen erachtete. 
Dieses Urteil wurde auf Berufung der Klägerin hin am 9. November 1999 vom Kantonsgericht Appenzell I.Rh. bestätigt. 
 
C.- Die Klägerin erhebt Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. 
Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 106 II 203 E. 1; 104 II 211 E. 1 je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 
 
2.- Die Klägerin macht geltend, das Kantonsgericht habe die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB verletzt, weil es nicht angegeben habe, warum es dem Antrag auf Einvernahme von Nicole Gadient zur Frage nach dem Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und Konrad Gadient nicht Folge geleistet habe. 
 
Nach der Rechtsprechung ist Art. 8 ZGB insbesondere dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die entsprechenden Sachvorbringen weder als bewiesen noch als widerlegt erachtet. Die Bestimmung schreibt dem Richter hingegen nicht vor, mit welchen Mitteln er den Sachverhalt abzuklären und wie er das Ergebnis seiner Abklärungen zu würdigen habe. Sie verbietet ihm auch nicht, angebotene Beweise vorweg zu würdigen und gestützt darauf auf ihre Abnahme zu verzichten (BGE 115 II 450 E. b mit Hinweisen). 
Auf diese Weise ist das Kantonsgericht im vorliegenden Fall vorgegangen, indem es gestützt auf die Aussagen von Fredy Rusch und Konrad Gadient sinngemäss annahm, dass dieser nicht in einem Auftragsverhältnis zur Guanto AG stand, sondern diese vielmehr für ihn das Inkasso seiner Provisionen vorgenommen habe. Damit ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass das Kantonsgericht annahm, die Einvernahme von Nicole Gadient könne an diesem Beweisergebnis nichts mehr ändern, weshalb eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu verneinen ist. 
 
3.- Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass Konrad Gadient die umstrittene Vermittlung in ihrem Auftrag vornahm. Daraus folgt, dass die Vorinstanz eine auftragsrechtliche Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR bundesrechtskonform verneinte. Die hypothetischen Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Guanto AG - wenn von einem Auftragsverhältnis ausgegangen würde - ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, sind nicht rechtserheblich, weshalb auf die dagegen gerichtete Kritik der Klägerin mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (BGE 120 II 5 E. 2a). Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Klägerin zu den Erwägungen des Bezirksgerichts, welche von der Vorinstanz nicht übernommen wurden. 
 
 
4.- Schliesslich macht die Klägerin geltend, das Kantonsgericht habe verkannt, dass der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse habe, die Legalzession zu bestreiten, weil Konrad Gadient den Forderungsübergang mit Schreiben vom 25. April 1997 notifiziert habe und die Beklagte daher durch die Leistung an die Klägerin auch befreit würde, wenn sich herausstellen würde, dass gar keine Legalzession vorlag. 
 
 
a) Die Leistungspflicht an den Zessionar entsteht erst, wenn er seine Gläubigerstellung durch Nachweis der Abtretung bewiesen hat (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 7. Aufl. 1998 nachgeführt von Heinz Rey, Bd. II. S. 312 Rz. 3617 mit weiteren Hinweisen). 
Dies kann unter Umständen auch dadurch erfolgen, dass der Zessionar die schriftliche Anzeige bzw. Notifikation einer Forderungsabtretung durch den Zedenten nachweist (vgl. 
Spirig, Zürcher Kommentar, N. 10 und 19 zu Art. 167 OR). 
Eine solche Notifikation setzt - gleich wie die Abtretungserklärung gegenüber dem Zessionar - voraus, dass die abzutretende Forderung ausreichend umschrieben wird und der Wille des Zedenten ersichtlich ist, dass die Forderung mit der Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde auf die darin bezeichnete Person übergehe (vgl. BGE 105 II 83 E. 2; 90 II 179 E. 6; 88 II 21 E. 1; Spirig, Zürcher Kommentar, N. 13 zu Art. 167 OR). Die schriftliche Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner, er solle an eine Drittperson leisten, stellt daher nur eine Abtretungserklärung dar, wenn daraus hervorgeht, dass diese Person nicht bloss Zahlstelle sondern Gläubigerin wird (BGE 105 II 83 E. 6). 
 
b) Das von der Klägerin angerufene Schreiben Konrad Gadients vom 25. April 1997 erfüllt die Anforderungen an die Notifikation einer Forderungsabtretung nicht, weil die Klägerin darin gar nicht erwähnt wird und aus der blossen Beilage einer Rechnung der Klägerin nicht erkennbar wird, weshalb die Zahlung an sie erfolgen soll. Damit bleibt unklar, ob Konrad Gadient die Klägerin als Zahlstelle oder als Zessionarin bezeichnen wollte. Der Beklagte handelte demnach nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er mangels einer eindeutigen Notifikation des Forderungsübergangs den Nachweis der Voraussetzungen einer Legalzession verlangte. Dass er wohl mit befreiender Wirkung an die Klägerin hätte leisten können, ändert daran nichts, weil es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich zum Nachweis ihrer Gläubigerstellung eine Abtretungserklärung ausstellen zu lassen. 
 
5.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafgericht, des Kantons Appenzell I.Rh. vom 9. November 1999 wird bestätigt. 
 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.- Die Klägerin hat dem Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. April 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: