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[AZA 0/2] 
7B.62/2002/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
19. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin 
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss vom 22. März 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR020020/U), 
 
betreffend 
Rechtsstillstand, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Das Betreibungsamt Zürich 9 lehnte am 7. Februar 2002 das Gesuch des Schuldners X.________ um krankheitsbedingten Rechtsstillstand (Art. 61 SchKG) in den gegen ihn laufenden Betreibungen ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 22. Februar 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 22. März 2002 abwiesen. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 6. April 2002 (Poststempel) und Beschwerdeergänzung vom 8. April 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Rechtsstillstand sei zu gewähren. 
Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- a) Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass an objektiven Anhaltspunkten für gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers lediglich das Arztzeugnis vom 28. Januar 2002 vorliege, wonach wegen Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich vier bis sechs Monaten bestehe. Indessen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er "zurzeit nicht einvernahmefähig (sei)" und "mit niemandem Gespräche führen (wolle)" nicht genügen, um die Voraussetzungen zur Gewährung des Rechtsstillstandes objektiv nachvollziehbar darzutun, zumal diese Rechtswohltat nicht eigenmächtig beansprucht werden könne. 
Der Beschwerdeführer habe keine objektiven Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung dargetan, welche die Fortsetzung der Betreibungshandlungen unzumutbar machen würden. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die im Arztzeugnis vom 28. Januar 2002 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei die obere Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, den Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG zu gewähren. Dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig gerügt werden, dass bei der Ausübung des in Art. 61 SchKG eingeräumten Ermessens, einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren, sachfremde Umstände berücksichtigt oder erhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 105 III 101 E. 3 S. 104; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 56-58 zu Art. 19, N. 17 zu Art. 61, m.H.; zum Ermessen des Betreibungsbeamten grundsätzlich: Pfleghard, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, S. 38). Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass an objektiven Anhaltspunkten für gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers lediglich die am 28. Januar 2002 ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich vier bis sechs Monaten vorliege. Inwiefern die Vorinstanz durch das Abstellen auf das Arztzeugnis sachfremde Umstände berücksichtigt oder erhebliche Umstände ausser Acht gelassen, m.a.W. ihr Ermessen missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), legt der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise dar, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, dass sich seine Krankheit derart auswirke, dass ihm die Bestellung eines Vertreters weder möglich noch zumutbar sei oder er deshalb zu schonen sei, weil er wegen seiner Krankheit seine berufliche Tätigkeit einstellen musste und deshalb zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BGE 58 III 18 S. 20; 105 III 101 E. 4 S. 105; Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu Art. 61). Insofern ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Art. 61 SchKG verletzt habe, wenn sie den Rechtsstillstand verweigert hat. Schliesslich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312. 5) für den Entscheid über den Rechtsstillstand für Betreibungshandlungen nicht massgebend, und auf die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe Verfassungsrecht verletzt, kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ohnehin nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. 
 
3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht, Abt. Rechnungswesen, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich; Versicherung Y.________), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. April 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: