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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 933/05 
 
Urteil vom 19. April 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 11. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene S.________ leidet gemäss ärztlicher Diagnose an einem Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.92; mit/bei aktuell Lumbovertebralsyndrom, cervicocephalem Syndrom, degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung [Beckentiefstand links]), einem Status nach Drogenkonsum (Kokain, Heroin; ICD-10: F14.2), einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung nach langjähriger Drogenabhängigkeit (ICD-10: F11.71], Virushepatitis C (ICD-10: B17.1), ferner an Nikotinabhängigkeit sowie Sinusitis maxillaris links und war nebst ihrer Aufgabe als Hausfrau und getrennt lebende Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1988, 1995 und 1997) zuletzt von Februar bis anfangs Juli 2001 teilzeitlich im Gastgewerbe und bis Ende 2003 ebenfalls im Teilzeitpensum als Hauswartin tätig gewesen. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 13. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren der Versicherten (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 ab, was mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bestätigt wurde. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2004 sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zusätzliche, spezialärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verfüge, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ "die erneute Prüfung des abgewiesenen IV-Leistungsbegehrens". 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vor- wie letztinstanzlich einzig umstritten ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im kantonalen Entscheid werden die für dessen Beurteilung massgebenden Bestimmungen, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der ab 1. Januar 2003 geltenden Neufassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003] und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die - hier unstrittig zur Anwendung gelangende - gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV [je in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen], Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG [in den ab 1. Januar 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG [in Kraft getreten am 1. Januar 2004]; BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1, 130 V 98 ff., 304 ff. Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz zudem die Rechtsprechung zum Verhältnis von Drogensucht und Invalidität (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a [Urteil G. vom 22. Juni 2001, I 454/99], 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit weiteren Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis) und ferner zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Den bereits im vorinstanzlichen Verfahren und vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sinngemäss erneut erhobenen Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, hat das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der verfügbaren medizinischen Unterlagen (Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Frau B.________, dipl. Sozialarbeiterin HFS/Psychotherapeutin IGW, Drogentherapeutisches Ambulatorium [DTA], Spital L.________, vom 28. Januar 2002; ferner Berichte des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Juni 2003 und 27. September 2003 [Verlaufsbericht] sowie der Klinik H.________ vom 14. Februar 2003) und mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Namentlich ist die Vorinstanz ohne Verletzung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2) und der bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) zutreffend zum Schluss gelangt, dass die langjährige, nach der Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) selbst nicht als invaliditätsbegründend anerkannte Drogensucht der Versicherten Hauptursache für die im Bericht des DTA fachärztlich diagnostizierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach langer Drogenabhängigkeit ist und dieser psychische Gesundheitsschaden zusammen mit dem ausgewiesenen - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer "Verletzung der Bandscheiben" umschriebenen - lumbovertebralen Syndrom zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von bloss noch 35 % für körperlich leichte Tätigkeiten (Rückenleiden) führt. Diese Beurteilung trägt den in der letztinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung, soweit sie nach ärztlicher Einschätzung überhaupt dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen; letzteres lässt mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) namentlich für die diagnostizierte Hepatitis C weitgehend ausschliessen, wie vorinstanzlich insbesondere unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. U.________ vom 17. Juni 2003 überzeugend begründet wurde; soweit vorübergehende Einflüsse der Hepatitis C auf die Leistungsfähigkeit nicht gänzlich verneint werden können, sind diese im Bericht des DTA vom 28. Januar 2002 hinreichend berücksichtigt, indem die gesundheitsbedingte funktionelle Leistungseinschränkung in Form einer Bandbreite von 50 bis 80 % angegeben wird. Dass Vorinstanz und Verwaltung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schliesslich vom Mittelwert von 65 % ausgegangen sind, ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig und hier nicht zu beanstanden (Urteil S. vom 15. Juni 2005 [I 87/05] Erw. 3.5, K. vom 21. April 2005 [I 822/04] Erw. 4.4). Daran ändert nichts, dass das DTA in der äusserst kurzen Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ausführte, es sei weiterhin "von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen", ist doch dieser Wert angesichts der nachvollziehbar und überzeugend begründeten Ausführungen im früheren Bericht vom 28. Januar 2002 und insbesondere der ausdrücklichen Feststellung am 30. Oktober 2003, es habe seither keine relevante Änderung in der "Diagnose und Beurteilung" gegeben, hier wie dort als nur zeitweilig vorhandene Maximaleinschränkung zu verstehen. Des Weitern ist entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch der rheumatologische Status hinreichend abgeklärt worden, wie aus dem Bericht der Klinik H.________ vom 14. Februar 2003 hervorgeht und im Übrigen auch vom Hausarzt Dr. med. U.________ im Bericht vom 17. Juni 2003 festgestellt wurde. Schliesslich gibt es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass die gemäss Schilderung der Versicherten aufgrund einer Unverträglichkeit des Methadons mit Übelkeit und Erbrechen notwendig gewordene, indessen nicht näher belegte "Operation der Bauchdecke", soweit tatsächlich erfolgt, in den hier allein zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 fällt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es besteht mithin nach dem Gesagten kein Anlass, die Annahme einer 35 %igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in Frage zu stellen und zusätzliche Beweisvorkehren anzuordnen. 
2.2 Hinsichtlich der - richtigerweise - aufgrund der gemischten Methode (vgl. Erw. 1 hievor) vorgenommenen Invaliditätsbemessung werden letztinstanzlich keine substantiierten Einwände erhoben, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für diesbezügliche tatsächliche Unstimmigkeiten oder Rechtsfehler. Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allgemein hervorgehobenen Einschränkungen in der Haushaltsbewältigung. Die betreffenden Schätzungswerte für die einzelnen Bereiche der Haushaltsführung gemäss dem von der IV-Stelle gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV veranlassten, den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2) genügenden Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2002 sind nachvollziehbar und wurden von der Versicherten mit persönlicher Unterschrift vom 13. Januar 2003 für verständlich und korrekt befunden. Bezüglich der für den erwerblichen Bereich sowie den Aufgabenbereich je ermittelten Invaliditätsgrade (39.14 % im erwerblichen Bereich ab August 2002; 22 % im Haushaltsbereich ab August 2001 bis Einspracheentscheid), deren konkrete Gewichtung (August 2001 bis Juli 2002: 30 % Erwerbs- und 70 % Aufgabenbereich; ab 2002: 50 % Erwerbs- und 50 % Aufgabenbereich) sowie der Festsetzung des Gesamtinvaliditätsgrades auf 15 % ab August 2001 bis Juli 2002 und 31 % ab Juli 2002 wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen im Lichte der Akten und Parteivorbringen letztinstanzlich nichts beizufügen ist (vgl. BGE 110 V 53). Ergänzend bleibt einzig festzuhalten, dass mit Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 nichts dafür spricht, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus sozialpraktischen Gründen unzumutbar und für die Gesellschaft untragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 %, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: