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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_78/2007 /ble 
 
Urteil vom 19. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. März 2007. 
 
Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der vermutlich aus Georgien stammende X.________ (geb. 1987) befand sich ab dem 15. Juni 2006 in Ausschaffungshaft. Diese wurde wiederholt verlängert, letztmals am 7. März 2007 bis zum 14. Juni 2007. Hiergegen hat die Rechtsvertreterin von X.________ am 21. März 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht; sie beantragt, die angefochtene Haftgenehmigung aufzuheben und den Haftrichter anzuhalten, die Verhandlung in ihrem Beisein zu wiederholen; indem dieser das Haftverlängerungsverfahren unter Bezeichnung eines anderen (unentgeltlichen) Vertreters durchgeführt habe, ohne sich "ernsthaft" darum zu bemühen, sie als von X.________ bezeichnete Vertreterin zu erreichen, habe er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat am 28. März 2007 seine Akten eingereicht und darauf hingewiesen, dass aufgrund der Belegungssituation im Flughafengefängnis am 16. März 2007 die Entlassung von X.________ angeordnet und dieser am 20. März 2007 freigelassen worden sei. 
2. 
2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 103 lit. a OG: BGE 131 II 670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr daran, dass der Haftentscheid noch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (Beschlüsse 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 2b, bzw. 2A.213/1995 vom 6. Juli 1995, E. 1b; vgl. Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 33 zu Art. 89). Der Beschwerdeführer ist am 20. März 2007 und damit am Tag vor Einreichung seiner Eingabe aus der Ausschaffungshaft entlassen worden, weshalb an deren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt bereits kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG geschehen. 
2.2 
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch seine Anwältin zu gewähren. Das Gesuch ist abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG): 
2.2.1 Der Beschwerdeführer war im beanstandeten Haftverlängerungsverfahren anwaltlich vertreten (vgl. BGE 122 I 49 ff.); die Beschwerde an das Bundesgericht hätte deshalb kaum Aussichten auf Erfolg gehabt, auch wenn die Haftrichterkanzlei bei der Kontaktnahme mit der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vertreterin etwas mehr hätte insistieren können. In der Sache selber beanstandet der Beschwerdeführer die Haftverlängerung zu Recht nicht; es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was er sich von einer Wiederholung der Haftverhandlung hätte erhoffen können. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S. 274; 110 Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der vorliegende Fall kann nicht mit dem im Rahmen des Verfahrens 2A.236/2002 beurteilten verglichen werden, wo die Inter-essen des Betroffenen durch die bezeichnete unentgeltliche Rechtsvertreterin überhaupt nicht wirksam wahrgenommen worden waren (Urteil 2A.236/2002 vom 27. Mai 2002, E. 2, publ. in: Pra 2002 Nr. 142 S. 769). 
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sein Desinteresse am Verfahren hier zudem dadurch bekundet, dass er sich zum Vornherein geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen; eine Teilnahme hätte es ihm erlaubt, gegen die Präsenz eines anderen - unentgeltlich bestellten - Anwalts Einspruch zu erheben, und dem Haftgericht die Möglichkeit gegeben, die Verhandlung allenfalls auszusetzen und die von ihm bezeichnete Anwältin noch rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen. Es wäre schliesslich in erster Linie auch an ihm gewesen, die Rechtsvertreterin über seine Haftentlassung zu informieren (vgl. das Urteil 2A.133/2006 vom 16. März 2006, E. 2.2); damit hätte deren Aufwand und jener des Gerichts beschränkt werden können. Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände indessen dennoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 108 
und Art. 64 Abs. 3 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2007 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: