Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_166/2010 
 
Urteil vom 19. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, 
vom 19. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom 28. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für das Mietanfechtungsverfahren Nr. Z 09 7209 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof den Rekurs des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. Februar 2010 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. März 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass er in dieser Eingabe erklärte, er habe einen Rechtsanwalt damit beauftragt, sich mit dem Bundesgericht in Verbindung zu setzen; 
 
dass die Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht werden musste; 
 
dass diese Frist am 27. Februar 2010 zu laufen begann und am 12. April 2010 ablief (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass innerhalb dieser Frist entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 19. März 2010 keine weitere Rechtsschrift beim Bundesgericht eintraf; 
 
dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden kann (Art. 43 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4.2); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin