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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_166/2010 
 
Verfügung vom 19. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich 
(II. Zivilkammer als oberer kantonaler 
Nachlassbehörde), 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nachlassstundung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursrichter des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann