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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.362/2005 /sza 
 
Urteil vom 19. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Werder-Berz, 
 
gegen 
 
Verein Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zug, Vizepräsident, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 19 KSG (Ernennung und Ablehnung eines Schiedsrichters), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verein Y.________ ist eine von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei anerkannte Selbstregulierungsorganisation gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) mit Sitz in W.________. Die X.________ AG ist eine Finanzintermediärin und war bis Ende 2005 Vereinsmitglied des Verein Y.________, unter dessen Aufsicht sie während der Zeit ihrer Mitgliedschaft stand. 
B. 
Gestützt auf Art. 22 ihrer Statuten auferlegte die Aufsichtskommission des Verein Y.________ der X.________ AG mit Sanktionsentscheid vom 28. April 2005 im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c GwG eine Konventionalstrafe von Fr. 750.-- wegen Nichteinreichens der Selbstdeklaration für das Geschäftsjahr 2004. 
 
Nachdem die X.________ AG dagegen Einsprache erhoben hatte, eröffnete die Aufsichtskommission das hierfür in Art. 32 der Statuten vorgesehene Schiedsverfahren, indem sie die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zug um Ernennung eines Einzelschiedsrichters "aus einer jährlich von der Aufsichtskommission einzureichenden Liste von Fachleuten, die nicht Vereinsmitglied sind" aufforderte. 
 
Die Präsidentin des Obergerichts delegierte die Ernennung des Schiedsrichters mit Verfügung vom 1. Juli 2005 an den Vizepräsidenten und gab der X.________ AG Gelegenheit, zur vorgesehenen Ernennung von Rechtsanwalt A.________ Stellung zu nehmen. 
 
Die X.________ AG wandte sich gegen dessen Ernennung und beantragte, jemanden als Schiedsrichter zu bestimmen, der nicht auf der Liste der Aufsichtskommission figuriere. 
 
Mit Verfügung vom 1. September 2005 ernannte der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Zug Rechtsanwalt A.________ zum Schiedsrichter und beauftragte diesen, über die Rechtmässigkeit des Sanktionsentscheides zu befinden. 
C. 
Gegen diese Verfügung hat die X.________ AG am 27. September 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 hat der Verein Y.________ auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 II 65 E. 1 S. 67). 
 
Während Urteile von Schiedsgerichten nicht als hoheitlich gelten und infolgedessen nur das Urteil eines kantonalen Gerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Massgabe von Art. 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) anfechtbar ist (BGE 108 II 405 E. 1 S. 406; 107 Ib 63 E. 1 S. 64), handelt es sich bei der Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 3 lit. a KSG, aber auch bei der Bestreitung der Unabhängigkeit des Schiedsrichters im Sinn von Art. 21 KSG, über die gemäss Art. 3 lit. b KSG wiederum das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons zu entscheiden hat, um den Entscheid eines staatlichen Gerichts und damit um einen hoheitlichen Akt, der zudem kantonal letztinstanzlich ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Er ist als Zwischenentscheid insoweit anfechtbar, als damit über die Ausstandsfrage entschieden worden ist (Art. 87 Abs. 1 OG), ja er muss diesbezüglich auch selbständig angefochten werden, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen nach Massgabe des im Zeitpunkt des Zwischenentscheids bekannten Sachverhalts verwirkt sind (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
Die Anwendung von interkantonalem Konkordatsrecht prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG; BGE 116 Ia 56 E. 3a S. 58; 112 Ia 166 E. 3b S. 169). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 KSG sowie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK
 
Gemäss Art. 19 Abs. 1 KSG kann das Schiedsgericht - und damit auch der Einzelschiedsrichter - abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf dessen Bestellung ausgeübt hat. Auf eben diese Norm hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren angesprochen mit ihrem Vorbringen, die Tatsache, dass der Einzelschiedsrichter aus einer Liste auszuwählen sei, die jährlich und einseitig vom Beschwerdegegner zusammengestellt werde, verletze die anerkannten Grundsätze der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, weil die Berücksichtigung eines auf der Liste figurierenden Anwalts diesem Vorteile bringe, die er wieder verlieren könne, wenn er für das nächste Jahr aus der Liste gestrichen werde, weshalb die Gefahr bestehe, dass er im Interesse des Beschwerdegegners entscheide. Diese Ausführungen waren entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners genügend substanziiert; eine ausdrückliche Erwähnung von Art. 19 Abs. 1 KSG war jedenfalls nicht erforderlich, weil der Sachrichter das Recht von Amtes wegen anwendet. 
 
Die Vorinstanz wäre demnach zur Prüfung der Vorbringen verpflichtet gewesen, zumal der Anspruch auf ein unabhängiges Schiedsgericht unbekümmert darum besteht, ob dieses auf Vertrag, Statut oder einseitiger Erklärung beruht, und Art. 19 Abs. 1 KSG als Norm des Ordre public sowie kraft ausdrücklicher Normierung in Art. 1 Abs. 3 KSG zwingend ist, weshalb auf den Anspruch nicht im Voraus verzichtet werden kann (BGE 107 Ia 155 E. 4 S. 161; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 141; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage, Lausanne 1989, S. 111). 
 
Abwegig ist schliesslich die vorinstanzliche Behauptung, die Vereinbarkeit der Statuten des Beschwerdegegners mit den genannten Grundsätzen - und damit einhergehend die Ernennung bzw. Befangenheit des Einzelschiedsrichters - könne erst im Vollstreckungsverfahren geprüft werden: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen, sobald sie bekannt sind, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für staatliche, sondern auch für Schiedsgerichte (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.) sowie gleichermassen für die Ablehnung eines Prüfungsexperten (BGE 121 I 225 E. 3 S. 229). Entsprechend wären die ohne Verzug geltend gemachten Ablehnungsgründe auch sogleich zu prüfen gewesen; das Obergericht hat denn auch vorgängig zum Entscheid nach Ablehnungsgründen gefragt. Diesbezüglich war die Beschwerdeführerin nicht auf individuelle Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 18 KSG beschränkt, die in der Person des ernannten Schiedsrichters liegen; vielmehr durfte sie auch institutionelle Ablehnungsgründe nach Massgabe von Art. 19 KSG vortragen, wie sie dies (in hinreichender Substanziierung) getan hat. 
 
Mit seiner Weigerung, sich anlässlich der Ernennung des Schiedsrichters mit den vorgetragenen institutionellen Ablehnungsgründen zu befassen, hat das Obergericht die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 KSG vereitelt und damit die betreffende Konkordatsnorm verletzt. 
3. 
Aufgrund des Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen (materielle Prüfung der Unabhängigkeit; Willkür- sowie Gehörsrügen) näher einzugehen wäre. Zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2005 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: