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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_244/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentschuldigtes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 11. März 2014 und 1. April 2014 eine Frist bis zum 26. März 2014 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 28. April 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie ihr überdies mit A-Post zugestellt wurden. Wer das Bundesgericht anruft, hat sicherzustellen, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, gelten die Sendungen als zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill