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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_365/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 27. April 2016 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Beschwerde von A.________ (Betroffene) gegen die fürsorgerische Unterbringung im Gerontopsychiatrischen Zentrum B.________ infolge Einreichung nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 6. Mai 2016 eine dagegen eingereichte Beschwerde der Betroffenen ab. Die Betroffene (Beschwerdeführerin) gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Eingabe auf die erwähnte Fristversäumnis keinen Bezug, sondern mache primär Angaben zu ihrer persönlichen Situation und bringe zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünsche. Weil die Beschwerdefrist in der Tat abgelaufen sei, könne die fürsorgerische Unterbringung nicht überprüft werden. Es bleibe der Beschwerdeführerin aber unbenommen, ein neues Entlassungsgesuch zu stellen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.  
 
3.   
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde hätte von den kantonalen Instanzen als neues Entlassungsgesuch zur Behandlung an die zuständige Behörde, hier die Einrichtung, überwiesen werden müssen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht wird als Gesuch um Entlassung an die Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, zusammen mit einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden