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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_963/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 18. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Dienstag, 9. Oktober 2012, um ca. 19.05 Uhr, lenkte X.________ seinen Personenwagen bei Regen auf der Normalspur der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Nach Durchfahrt des Tunnels in Altendorf fuhr er bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf langsamer fahrende Fahrzeuge auf, bremste ab und wich auf die Überholspur aus. Dabei geriet sein Fahrzeug ins Schlingern, touchierte die linke Leitplanke, überquerte die gesamte Fahrbahn und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Dort überschlug sich das Fahrzeug und kam auf dem Pannenstreifen zum Stillstand. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013 sprach die Staatsanwaltschaft March X.________ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 670.--. 
X.________ erhob dagegen Einsprache. Nach Abnahme der weiteren Beweise hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht March. Dieses verurteilte X.________ am 20. August 2014 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln und bestätigte die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausgesprochene Sanktion. 
In teilweiser Gutheissung der von X.________ erhobenen Berufung befand ihn das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 18. August 2015 lediglich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 800.--. 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, "in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen". Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gesamthaft X.________ aufzuerlegen und ihm sei keine Entschädigung zuzusprechen. Allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer unzulässigen Erweiterung des Anklagesachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht ausgegangen. Die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen und der Beschwerdegegner habe sich wirksam verteidigen können. Andernfalls hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Änderung der Anklageschrift einräumen müssen. Zudem sei der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln auch dann erfüllt, wenn nur auf die in der Anklageschrift explizit aufgeführten Umstände abgestellt würde.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdegegner werde in der Anklage nur zur Last gelegt, die Geschwindigkeit nicht an die regnerischen Verhältnisse und den dichten Verkehr angepasst zu haben. Weitere Umstände, aufgrund derer er seine Geschwindigkeit hätte anpassen müssen, würden ihm nicht vorgeworfen und könnten deshalb nicht herangezogen werden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners von rund 100 km/h sei den konkreten Umständen - Regen und hohes Verkehrsaufkommen - nicht angepasst gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 90 Ziff. 2 SVG sei erfüllt. In subjektiver Hinsicht könne ihm indessen kein rücksichtsloses oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner sei bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h "lediglich" mit ca. 100 km/h gefahren. Der Unfall habe sich sodann auf einer geraden Strecke ereignet, mithin werde dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen, in einer Kurve oder einem unübersichtlichen Streckenabschnitt angesichts der Wetter- und Verkehrsverhältnisse zu schnell gefahren zu sein. Gleiches gelte für die ihm vom erstinstanzlichen Gericht unterstellte Kenntnis der Strecke und der Senke an der Unfallstelle. Auch dieser Punkt werde von der Anklageschrift nicht ansatzweise erfasst und dürfe deshalb nicht Grundlage einer Verurteilung bilden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner auf die linke Fahrspur wechselte, weil er versucht habe zu bremsen, und nicht etwa, um zu überholen. Er sei sich der Gefahr des Aquaplanings grundsätzlich bewusst gewesen und habe nicht das Gefühl gehabt, angesichts der Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren zu sein. Mithin habe der Beschwerdegegner nicht gedankenlos und unter Ausblendung jeglichen Risikos gehandelt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21).  
 
1.3.2. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Im Strafbefehl vom 10. Juni 2013, der zufolge Überweisung zur Anklageschrift wurde, wird dem Beschwerdegegner unter Hinweis auf aArt. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG vorgeworfen, durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (starker Regen, hohes Verkehrsaufkommen) und den darauf folgenden vollkommenen Verlust der Fahrzeugbeherrschung eine hohe abstrakte Unfallgefahr geschaffen und die weiteren Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdet zu haben. Weitere Faktoren, die den Beschwerdegegner hätten veranlassen sollen, seine Geschwindigkeit anzupassen, werden darin nicht genannt.  
Das erstinstanzliche Gericht warf dem Beschwerdegegner überdies vor, dass er seine Geschwindigkeit auch aufgrund von Ladung, Leergewicht und Schwerpunkt seines Fahrzeugs sowie der Profiltiefe der Reifen, die den gesetzlichen Anforderungen zwar noch genügten, sich aber dem Ende ihrer Lebensdauer näherten, hätte anpassen müssen. Wenn die Vorinstanz ausführt, damit gehe das erstinstanzliche Gericht unzulässigerweise über den Anklagesachverhalt hinaus, verletzt dies kein Bundesrecht. Aufgrund der im Strafbefehl enthaltenen Umschreibung des Anklagesachverhalts war für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich, dass ihm über die darin explizit genannten Umstände weitere Faktoren vorgeworfen werden, die ihn verpflichtet hätten, seine Geschwindigkeit anzupassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt dies namentlich nicht bereits aus der blossen Nennung des Fahrzeugtyps in der Anklageschrift. Dass der Fahrzeugtyp gerade deswegen genannt worden sei, damit seine Eigenheiten berücksichtigt werden könnten, ergibt sich nicht von selbst. Daran ändert nichts, dass in der Anklageschrift die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, wiedergegeben wird. Die abstrakte Tatbestandsumschreibung vermag den konkreten Anklagevorwurf nicht zu ersetzen. 
Zu Ladung und Beschaffenheit seines Fahrzeugs wurden dem Beschwerdegegner erstmals im erstinstanzlichen Hauptverfahren zwei eher allgemein gehaltene Fragen gestellt (act. 25, S. 4 Fragen 14 und 15). Die Reifen waren im Vorverfahren Thema einiger weniger Fragen (act. 10.1.01, S. 5, Fragen 20-25). Dabei ging es aber nicht hauptsächlich um deren Profiltiefe, die den gesetzlichen Anforderungen noch genügten; im Vordergrund der Befragung standen vielmehr deren Alter und die Wechselgewohnheiten. Auch daraus war für den Beschwerdegegner nicht zu erkennen, dass diese Umstände ebenfalls Gegenstand des Anklagevorwurfs bilden sollen. Eine angemessene und wirksame Verteidigung gegen diese Vorwürfe war ihm somit nicht möglich. 
 
1.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz hätte ihr gestützt auf Art. 333 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO allenfalls Gelegenheit einräumen müssen, die Anklage zu ändern, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 333 Abs. 1StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dabei geht es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Dem Beschwerdegegner wurde von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von aArt. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
1.6.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des Anklagesachverhalts lediglich von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG ausgeht. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der von ihr als erfüllt angesehenen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG auf das erstinstanzliche Urteil verweist, ist sie nicht zu hören. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin überdies, wenn sie in ihren Ausführungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht respektive darüber hinausgeht, ohne eine Willkürrüge zu erheben und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie von "offensichtlich schlechten Sichtverhältnissen", einer "offenkundig viel zu hohen" Geschwindigkeit und einer "abrupten Lenkbewegung" beim Spurwechsel des Beschwerdegegners ausgeht.  
 
1.6.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht unbesehen mit jenem zu vergleichen ist, der dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid (BGE 120 Ib 312) zugrunde liegt. In jenem Fall war der Automobilist bei starkem Regen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren. Mithin also deutlich schneller als der Beschwerdegegner, bei dessen Fahrt es gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen überdies nicht stark, sondern schlicht regnete. Auch wenn dessen Spurwechsel möglicherweise nicht die angemessene Reaktion auf die nach der Tunnelausfahrt festgestellten langsamer fahrenden Autos war, kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht von einem gedankenlosen, jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden. Denn immerhin mässigte der Beschwerdegegner seine Geschwindigkeit und fuhr im Verkehrsstrom auf dem rechten Fahrstreifen mit. Aufgrund des Anklagesachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist auch nicht von "einer Fahrbewegung, die einer Kurvenfahrt gleichkam" auszugehen. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn diese berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die Spur wechselte, weil er zu bremsen versuchte und nicht, um zu überholen. Aus dem Umstand, dass er als einziger Automobilist an der fraglichen Stelle die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, kann wie dargelegt nicht automatisch auf ein grobfahrlässiges Verhalten geschlossen werden (vorne E. 1.6.1). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Meinung aus der Literatur, wonach grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn ein Lenker völlig die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und kein Grund vorliegt, der sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 65), ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf den Verlust der Fahrzeugbeherrschung in einer unproblematischen Verkehrssituation aus scheinbar unerklärlichen Gründen und kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.  
 
1.6.4. Zusammengefasst ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände nicht von einem gedankenlosen sowie jegliches Risiko ausblendenden Verhalten des Beschwerdegegners ausgeht und den subjektiven Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG verneint. Der Beschwerdegegner reduzierte seine Geschwindigkeit angesichts der konkreten Verhältnisse zwar nicht ausreichend, verhielt sich aber nicht grob fahrlässig.  
 
2.  
Ihre Anträge bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet die Beschwerdeführerin nicht bzw. einzig mit der beantragten Verurteilung nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer