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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_234/2007 /FRA /ble 
 
Verfügung vom 19. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007 entgegengenommene Eingabe von X.________ vom 22. Mai 2007, 
in die schriftliche Erklärung des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 18. Juni 2007, die Beschwerde werde zurückgezogen, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2007 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: