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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_268/2007 /hum 
 
Urteil vom 19. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, vom 23. März 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Aus dem Postscriptum seiner Eingabe, wonach kein Anwalt den Mut habe, ans Bundesgericht zu gelangen, weshalb der Beschwerdeführer "alles allein machen" müsse, folgt, dass er das der Eingabe beigelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2007 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten will. Dieses Rechtsmittel ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss Empfangsbescheinigung am 16. April 2007 erhalten. Die Beschwerde, die er am 11. Juni 2007 der Post übergeben hat, ist deshalb verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: