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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 435/06 
 
Urteil vom 19. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
L.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene L.________ war seit 1. Januar 1999 zu 80 % als Sekretärin bei der in Zürich domizilierten Firma K.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. Januar 2002 zog sie sich als Beifahrerin eines Personenwagens im Rahmen einer Frontalkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Zeugnis des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2002). Nachdem die Versicherte sich physiotherapeutischen Vorkehren unterzogen und sie ihre berufliche Tätigkeit am 25. Februar 2002 wiederum zu 50 % sowie ab 2. April 2002 im bisherigen Umfang von 80 % aufgenommen hatte, schloss die SUVA den Fall ab. 
 
Am 31. März 2003 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 26. Januar 2002. Im Zeugnis vom 16. April 2003 vermerkte der Hausarzt Dr. med. M.________ die von der Patientin angegebenen Beschwerden (erneute Schmerzen cervical sowie in der rechten Schulter und im ganzen rechten Arm, zunehmend seit Dezember 2002) und diagnostizierte ein Rezidiv des traumatischen Cervicalsyndroms mit Kettentendinose in den rechten Arm. Nach Vornahme konservativer Massnahmen (Physiotherapie, Elektrotherapie, Akupunktur, Analgetika etc.) wurde am 27. Februar 2004 eine Arthroskopie der Schulter rechts, eine zirkuläre Kapsulotomie/Arthrolyse/Synovektomie, eine Bursektomie und eine Acriomplastik durchgeführt (Operationsbericht des Dr. med. S.________, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik X.________, vom 27. Februar 2004, Austrittsbericht des Dr. med. S.________ [und des Dr. med. R.________, Assistenzarzt Orthopädie] vom 2. März 2004). Am 1. Mai 2004 begann die Versicherte erneut im Rahmen eines 50 %-Pensums zu arbeiten. In der Folge beschränkten sich die Behandlungen primär auf die geklagten anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm, welche Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, nach kreisärztlicher Untersuchung - ebenso wie die festgestellte Fibromyalgie - mit Bericht vom 7. Oktober 2004 als unfallfremd qualifizierte. Die HWS-Symptomatik bezeichnete er gleichenorts als vollständig abgeklungen und ausgeheilt. Gestützt darauf verfügte die SUVA am 29. Oktober 2004 den sofortigen Fallabschluss und kündete die Rückforderung der fälschlicherweise übernommenen Kosten der Schulterbehandlung einschliesslich der Operation an. Auf Einsprache hin veranlasste der Unfallversicherer, nachdem die Versicherte u.a. einen Bericht des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Dezember 2004 hatte auflegen lassen, eine Beurteilung durch Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, dessen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 datierte. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 wurde die Verfügung bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ u.a. Berichte des Dr. med. S.________ vom 28. Februar und 28. April 2005 einreichen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA insoweit aufhob, als die Versicherte die vor dem 29. Oktober 2004 hinsichtlich der Schulterbeschwerden erhaltenen Leistungen nicht zurückzuerstatten habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 29. Juni 2006). 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei insofern aufzuheben, als die Beschwerde abgewiesen wurde, und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien Heilbehandlungskosten und Taggelder, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Unfall (Art. 6 UVG), Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 123 V 43 E. 2b S. 45, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen), zum Erfordernis der adäquaten Kausalität im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a [mit Hinweisen] S. 461 f.; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4), weshalb die bisher massgebliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 26. Januar 2002 datiert, die Rückfallmeldung (vom 31. März 2003) und der Einspracheentscheid (vom 16. Februar 2005) aber erst nach Inkrafttreten des ATSG ergangen sind (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445). 
3. 
3.1 Zwischen den Parteien zum einen streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht bezüglich der mit Rückfallmeldung vom 31. März 2003 geltend gemachten, ärztlicherseits erstmals mit Zeugnis des Dr. med. M.________ vom 16. April 2003 angegebenen Beschwerden in der rechten Schulter (zunehmend seit Dezember 2002) trifft. Unbestritten geblieben ist letztinstanzlich demgegenüber zu Recht, dass selbst im Falle der Verneinung einer diesbezüglichen Leistungspflicht des Unfallversicherers die Voraussetzungen für eine Rückforderung der von ihm dafür bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Kosten der Operation vom 27. Februar 2004) nicht gegeben wären (vgl. dazu die in allen Teilen zutreffende E. 8 des vorinstanzlichen Entscheides). 
3.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie anlässlich der Frontalkollision vom 26. Januar 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nebst der HWS-Symptomatik - auch ein durch die Sicherheitsgurten verursachtes Kompressionstrauma der rechten Schulter erlitten habe. Daraus folgert sie, ihre Schulterbeschwerden stünden in einem natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. 
3.2.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass gestützt auf die - von der Vorinstanz einlässlich dargelegte - medizinische Aktenlage, namentlich die echtzeitlichen Unterlagen, keine Hinweise dafür bestehen, dass die Versicherte sich im Rahmen des Verkehrsunfalles eine Verletzung der rechten Schulter mit klinischem Befund zugezogen hat. Vielmehr heilten die Folgen des diagnostizierten Schleudertraumas komplikationslos ab, was insbesondere Dr. med. M.________ mit Zeugnis vom 24. April 2002 bescheinigte. Schmerzen in der rechten Schulter wurden sodann erstmals im Zeugnis des Hausarztes vom 16. April 2003 (seit Dezember 2002 zunehmend) erwähnt. Damit lag zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden im rechten Schulterbereich eine Latenzzeit von mehr als zehn Monaten. Unter diesen Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass die Schulterbeschwerden in einem natürlich kausalen Verhältnis zum Unfall vom 26. Januar 2002 stehen. 
3.2.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die ausführliche und überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts (in E. 7 seines Entscheides) verwiesen werden. Dem - unter Bezugnahme auf diverse medizinische Literaturstellen vorgebrachten - Einwand der Beschwerdeführerin, dass Schleudertraumen oftmals auch zu Schulterbeschwerden führten, mag im Sinne eines auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse resultierenden Erfahrungswertes zutreffen, ist aber nicht entscheidend. Im vorliegend zu beurteilenden Fall lassen die von der Vorinstanz eingehend dargelegten konkreten Faktoren nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen unfallkausalen Charakter der Schulterbeschwerden schliessen. Insbesondere kann nicht als ausgewiesen angesehen werden, dass das Unfallereignis die Schulterschmerzen in Form eines Impingement-Syndroms oder eines sekundären entzündlichen Prozesses der Rotatorenmanschette (mit-)verursacht hat. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, dass über den durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügungsdatum vom 29. Oktober 2004 festgelegten Fallabschluss hinaus unfallbedingte Nackenbeschwerden bestanden hätten. 
4.2 Der Versicherten ist in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass selbst wenn, wovon das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der diesbezüglich massgeblichen ärztlichen Angaben jedoch nicht ausgeht, eine im Zusammenhang mit der HWS-Symptomatik stehende rechtsseitige Nackenverspannung angenommen werden müsste, diese hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit gegenüber dem - nicht unfallkausalen - Schulterleiden sowie der sich im Verlaufe des Jahres 2004 zunehmend abzeichnenden Fibromyalgie vollständig in den Hintergrund getreten wäre. Da, jedenfalls für den Zeitraum nach dem 29. Oktober 2004, zudem auch keine anderen der zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 117 V 359 E. 3b S. 360) (mehr) nachgewiesen bzw. diese in jenem Zeitpunkt bereits als Begleitsymptome des fibromyalgischen Geschehens zu werten sind (vgl. dazu auch E. 5.1 hiernach; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 288/04 vom 13. April 2006, E. 5.1 mit Hinweisen), kann die HWS-Problematik mit der Vorinstanz als spätestens per Ende Oktober 2004 abgeheilt oder zumindest nicht mehr behandlungsbedürftig beurteilt werden. 
5. 
5.1 Unbestrittenermassen stellten sich bei der Beschwerdeführerin ab ca. Mitte 2004 vermehrt Symptome einer Fibromyalgie ein (vgl. Berichte des Dr. med. S.________ vom 17. August 2004 und des Dr. med. W.________ vom 7. Oktober 2004 [insbes. S. 3 und S. 5]). Dieses Leiden hat die Rechtsprechung bislang nicht als Teil des typischen bunten Beschwerdebildes eines HWS-Traumas betrachtet, sondern ausgehend von Art und Pathogenese der Störung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten unfallfremden Faktoren als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März 2007, E. 5.1, und des Eidg. Versicherungsgerichts U 20/05 vom 5. April 2006, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Die Adäquanzprüfung hat bei solchen Schädigungen nicht nach den für ein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung geltenden Kriterien (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen, sondern es ist nach den in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen (Urteile des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März 2007, E. 5.1, und des Eidg. Versicherungsgerichts U 20/05 vom 5. April 2006, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). 
5.2 Zu einer hievon abweichenden Beurteilung besteht vorliegend - mit dem kantonalen Gericht - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ vom 6. Dezember 2004, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen, in der Fibromyalgie begründeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bejaht, keine Veranlassung. Nach derzeitigem Wissensstand ist die Ätiologie einer Fibromyalgie unklar und sind die Ursachen mit grosser Wahrscheinlichkeit vielschichtig (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 288/04 vom 13. April 2006, E. 5.1, und U 20/05 vom 5. April 2006, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Da die HWS-Problematik im hier massgebenden Zeitpunkt als abgeklungen bzw. nicht mehr behandlungsbedürftig zu betrachten ist (vgl. E. 4.2 hievor), kann ein Konnex zwischen dieser und dem fibromyalgischen Beschwerdebild - wenn überhaupt - höchstens im Sinne einer Verlagerung der unfallbedingten Problematik auf eine andere, psychosomatisch begründete Ebene in Form eines sekundären gesundheitlichen Geschehens gesehen werden (vgl. dazu auch die Berichte der Dres. med. W.________ und P.________ vom 7. Oktober 2004 und 14. Januar 2005). Wird davon ausgegangen, dass die Fibromyalgie natürlich kausal durch den versicherten Unfall (mit-)verursacht wurde, mangelt es indes am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs. Ausgehend vom Geschehensablauf, wie er sich aus den Akten ergibt (Unfallprotokoll vom 26. Januar 2002, Bericht der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2002), ist im Rahmen der für die Beurteilung der adäquaten Kausalität vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 unten ff.) von einem mittelschweren Ereignis auszugehen (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung; ferner auch das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 306/04 vom 28. Februar 2005, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228; RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122, 1998 Nr. U 307 S. 449 E. 3a). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 (mit der ihnen inhärenten Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367) gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde. Dafür finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte, wobei auch diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen (9.4.3 und 9.4.4) der Vorinstanz verwiesen werden kann. 
 
Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: