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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_548/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, 
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Mai 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 23. Mai 2008 veröffentlichte die X.________ AG die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1. Nach Überprüfung legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009 die Tarife 2009 u.a. für die Netznutzung der Netzebene 1 fest (Ziff. 1 Verfügungsdispositiv). Dagegen wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so auch von der Y.________ AG. Mit Urteil A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht deren Beschwerde teilweise gut. Es hob Ziff. 1 Verfügungsdispositiv auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es zu 9/10 der X.________ AG (Ziff. 2 Urteilsdispositiv), welche es zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- an die Y.________ AG verpflichtete (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2013 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seien aufzuheben; dessen Verfahrenskosten seien der ElCom oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen, welche auch zur Bezahlung der Parteientschädigung an die Y.________ AG zu verpflichten seien. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen; 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig gegen End- und Teilentscheide ohne Weiteres zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Ein Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480- 482). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen befindet (BGE 135 III 329; 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; 133 V 645 E. 2; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/2009 S. 608). Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so dass diese keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist von Art. 100 BGG ab Fällung des (materiell nicht angefochtenen) Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; Urteile 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 IV Nr. 27; 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/2009 S. 608; so auch Urteil 2C_443/2013 und 2C_444/2013 vom 22. März 2012 E. 2.1).  
 
2.3. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid bzw. die damit verbundene Kostenregelung. Ausnahmsweise gelten auch Rückweisungsentscheide als Endentscheide, nämlich dann, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_469/2013 und 2C_470/2013 E. 2.2 vom 22. Mai 2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar abschliessend über die Höhe der der Y.________ AG für das Jahr 2009 anzurechnenden Anlagerestwerte im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) bzw. Art. 13 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) entschieden. Die Rückweisung an die ElCom ist jedoch mit dem Auftrag der "Neufestsetzung (der) anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten sowie Abschreibungen für das Jahr 2009" verbunden; zudem wird die ElCom "den Tarif 2009 für die Nutzung des schweizerischen Übertragungsnetzes unter Berücksichtigung dieses Urteils neu zu berechnen haben" (E. 6.3 des angefochtenen Urteils). Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der ElCom mehr aufgetragen ist als eine rein rechnerische Umsetzung der Vorgaben des angefochtenen Urteils. Die vorliegenden Akten lassen jedenfalls nicht vermuten, dass es sich beim Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise um einen Endentscheid handle. Die Beschwerdeführerin äussert sich in keiner Weise zu dieser Thematik. Entsprechend befasst sie sich auch nicht mit den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 BGG (fällt hier ausser Betracht) oder Art. 93 BGG; dass diese erfüllt sein könnten, namentlich das angefochtene Urteil für sie mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich.  
 
2.4. Da die Beschwerde keine Begründung zur nicht evidenten Eintretensfrage enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Der Y.________ AG sind durch den vorliegenden Rechtsstreit vor Bundesgericht keine Kosten entstanden (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), sodass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.  
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller