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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_328/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 26. März 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass H.________ sich im September 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Bern nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 5. September 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 resp. 44 % ermittelte und ihm folglich eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2007 und eine Viertelsrente ab 1. Februar 2010 zusprach, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des H.________ die Verfügung vom 5. September 2012 dahingehend abänderte, als es die bisherige ganze Rente erst auf den 1. Januar 2011 herabsetzte und das Rechtsmittel im Übrigen abwies (Entscheid vom 26. März 2013), 
dass H.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 26. März 2013 und der Verfügung vom 5. September 2012 sei sein Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2011 auf 100 % festzusetzen, eventualiter seien die Akten der Verwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen, 
dass nicht das Verhalten der IV-Stelle, sondern der vorinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 9C_447/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1.3), 
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides möglich war, weshalb bereits deswegen nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) resp. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht gesprochen werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181), und zudem die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einleuchtend ausgeführt hat, weshalb der Empfehlung des Dr. med. R.________ nicht zu folgen sei, 
dass weiter die von einem Administrativgutachten abweichende Einschätzung der behandelnden Hausärztin in der Regel dessen Beweiskraft nicht erschüttert (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353) und solches auch in concreto nicht nachvollziehbar dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern der Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt sein soll, weshalb auch der beantragten Rückweisung nicht stattzugeben ist, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann