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[AZA 0] 
I 325/01 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 19. Juli 2001 
 
in Sachen 
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg das Leistungsbegehren des 1967 geborenen N.________ mit Verfügung vom 10. März 2000 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgelehnt hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2001 abgewiesen hat, 
 
dass N.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer mindestens 50 %igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1996 beantragen lässt, 
dass er den kantonalen Entscheid in einer gleichzeitig eingereichten und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe als willkürlich rügen und mit dieser Begründung dessen Aufhebung verlangen lässt, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die der Rechtskontrolle durch das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, auch die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Verletzungen von Bundesverfassungsrecht durch eine kantonale Instanz übernimmt (BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweisen), 
dass unter diesen Umständen, nachdem im vorliegenden Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zweifellos zulässig ist, die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete und als solche subsidiären Charakter aufweisende Eingabe des Beschwerdeführers als Teil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist, 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über den nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit abgestuften Rentenumfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) wie auch über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt hat, 
dass auch hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwerts auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann, 
dass das kantonale Gericht die im Verwaltungsverfahren zahlreich eingeholten ärztlichen Stellungnahmen einer eingehenden Prüfung unterzogen hat und dabei in sorgfältiger Abwägung der sich daraus ergebenden Erkenntnisse zum Schluss gelangt ist, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine anspruchsbegründende Invalidität besteht, 
 
dass die der Beurteilung zu Grunde gelegten medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation umfassend dokumentieren, sodass kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen sachverhaltlicher Art bestand, 
dass die Vorinstanz des Weitern überzeugend begründet hat, weshalb sie welchen ärztlichen Aussagen entscheidende Bedeutung beigemessen hat, und nicht ersichtlich ist, inwiefern dabei das Willkürverbot verletzt worden sein sollte, 
 
dass insbesondere auch die Ansetzung einer gerichtlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal ein entsprechender Antrag im kantonalen Verfahren frühzeitig hätte gestellt werden müssen, 
dass für das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG zu erledigen ist, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Diese Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt 
 
 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: