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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 155/02 /Rp 
 
Urteil vom 19. Juli 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Berner Versicherungen, Generaldirektion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend C.________, 1963 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Februar 1997 wurde C.________ in einen Autounfall verwickelt, bei dem sie sich eine Commotio cerebri, eine Beckenprellung und eine Thorax-/Wirbelkontusion zuzog (Bericht des Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, vom 29. April 1997). Die behandelnde Ärztin Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH, diagnostizierte ein lumbo- und ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher Osteochondrose C5/6 (Bericht vom 4. Juni 1997). Bis am 1. Juni 1997 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. bis 15. Juni 1997 eine solche von 50 %. Die Berner Versicherungen (nachfolgend: Berner), bei welcher C.________ gegen Unfall versichert war, erbrachte bis Ende 1997 Leistungen. 
 
Am 7. Juni 1999 meldete C.________ einen Rückfall. Gestützt auf den Bericht der Dr. med. R.________ vom 28. Januar 2000 verneinte die Berner einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 30. März 2000). Auf Einsprache der SWICA Gesundheitsorganisation (ab 1. Januar 2002: SWICA Krankenversicherung AG; nachfolgend: SWICA) als Krankenversicherer der C.________ holte die Berner die Berichte des Dr. med. E.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 3. Oktober 2000 (als Nachfolger des Dr. med. L.________) und der Dr. med. R.________ vom 20. Juli 2000 ein. Gestützt darauf hielt sie an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 21. November 2000). 
B. 
Die von der SWICA erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. März 2002 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Berner zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Berner die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene C.________ hat keine Stellungnahme eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2. 
2.1 
Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 
 
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). 
2.2 
Mit Bezug auf einen streitigen Rückfall kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid nach den unter Erw. 1 dargelegten Grundsätzen zulasten des Versicherten und der allenfalls subsidiär leistungspflichtigen Krankenkasse aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Sache an die Berner zurückgewiesen, damit sie die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang unter Einbezug des gesamten Aktenmaterials spezialärztlich (namentlich orthopädisch) sowie - je nach Ergebnis - auch interdisziplinär beurteilen lasse und anschliessend über ihre Leistungspflicht neu befinde. Während die Beschwerdegegnerin diesem Vorgehen ohne weiteres zustimmt, vertritt die Berner die Auffassung, dass zusätzliche medizinische Abklärungen keine neuen unfallbedingten Ursachen zum Vorschein bringen könnten und sich die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhanges ohnehin erübrige, da es jedenfalls an der nach Massgabe von BGE 115 V 133 ff. zu beurteilenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehle. 
3.1 
Dr. med. E.________ äusserte sich in seinem Bericht vom 3. Oktober 2000 dahingehend, dass deutliche Brückensymptome der initial aufgetretenen Unfallfolgen vorlägen und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom von heute möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sei. Er erklärte indessen, dass er nicht beurteilen könne, ob ein Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich sei. Dr. med. R.________ verneinte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2000 zwar das Vorliegen ausschliesslicher Unfallfolgen, hielt indessen in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2000 fest, dass das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sicher seit dem Unfall bestehe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität vorliege. 
 
Unter diesen Umständen liegen schlüssige ärztliche Stellungnahmen, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen bejaht oder verneint werden könnten, nicht vor: Denn während Dr. med. E.________ ausdrücklich offen liess, ob nach dem erforderlichen Beweisgrad ein Kausalzusammenhang bestehe, bejahte Dr. med. R.________ die Frage, wobei unklar ist, ob sie diesbezüglich alleine auf das zeitliche Element abstellte. Eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes ist aus diesem Grunde nicht möglich, ohne dass dies als (sich zulasten der Versicherten und der beschwerdegegnerischen Krankenkasse auswirkende) Beweislosigkeit betrachtet werden kann, da mit Blick auf die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen nicht ausgeschlossen ist, dass weitere Untersuchungen eine Klärung herbeizuführen vermöchten (BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264 Erw. 3b). Dass die Vorinstanz die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden. 
3.2 
Auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität kann vorliegend, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht verzichtet werden, zumal sich bei organischen Unfallfolgen - und von solchen ist aufgrund der Akten auszugehen - die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt und die Adäquanz in diesen Fällen gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). 
4. 
Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens bei Streitigkeiten um Versicherungsleistungen (Art. 134 OG) gilt nicht für den Fall, dass ein Unfall- und ein Krankenversicherer im Streit über die Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten liegen (BGE 127 V 106 Erw. 6 mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 9 S. 27 Erw. 6). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und C.________ zugestellt. 
 
Luzern, 19. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.