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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_330/2012 
 
Verfügung vom 19. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entscheidgebühr, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass X.________ seine am 6. Juni 2012 betreffend Strafverfahren (Entscheidgebühr) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Juli 2012 zurückgezogen hat; 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_330/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp