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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_703/2012 
 
Urteil vom 19. Juli 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, 
 
gegen 
 
Taxationskommission des Kantons Basel-Lanschaft. 
 
Gegenstand 
Erbschaftssteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ pflegte während Jahren eine enge Freundschaft mit Y.________, der ihr noch zu Lebzeiten Schenkungen in beträchtlichem Ausmass machte. Am 7. November 2009 starb er; X.________ wurde von ihm als Miterbin eingesetzt. 
 
Am 21. Dezember 2010 ersuchte X.________ die Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft darum, es sei ihr die Bezahlung von Schenkungssteuern/Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen zu erlassen, die sie lebzeitig als Schenkung und letztwillig durch Einsetzung als Miterbin zugewendet erhalten habe bzw. noch erhalten werde. Die Taxationskommission wies das Gesuch am 18. Februar 2011 ab; ein Rekurs an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht, blieb erfolglos. Die gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter direkt an die kantonale Taxationskommission zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
Ebenfalls mit Urteil vom 18. April 2012 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde von X.________ betreffend die ihr auferlegte Schenkungssteuer für die zwischen 2000 und 2009 erfolgten Schenkungen ab; gestützt auf die dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht das Verfahren 2C_702/2012 hängig. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). 
 
2.1.1 Das angefochtene Urteil betrifft die Erbschaftssteuer, die auf den der Beschwerdeführerin kraft ihrer Erbenstellung zugeflossenen Zuwendungen geschuldet ist. Das Kantonsgericht hat bloss entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf § 183 Abs. 1 StG/BS eine Besteuerung zu privilegiertem Satz beanspruchen könne; ein Veranlagungsentscheid der Taxationskommission liegt bisher nicht vor, vielmehr hat diese einen solchen erst noch zu treffen. Es fehlt mithin an einem Endentscheid; das angefochtene Urteil stellt, ähnlich wie ein Rückweisungsentscheid, bloss einen Zwischenentscheid dar, weil es das Verfahren nicht abschliesst, sondern dieses nun vor der ersten Instanz durch- bzw. weiterzuführen ist (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhielte es sich bloss, wenn der unteren Instanz, welche nun mit der Sache befasst ist, kein Entscheidungsspielraum mehr bliebe und sie im Lichte des von der obersten kantonalen Instanz gefällten Entscheids bloss noch das von dieser Angeordnete (rechnerisch) umzusetzen hätte; nur diesfalls läge ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_842/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2.1 und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3). So verhält es sich hier offensichtlich nicht; die Veranlagungsbehörde ist bloss gehalten, die Veranlagung - weitgehend - nach den für unbeteiligte Dritte geltenden Prinzipien vorzunehmen. 
2.1.2 Liegt mithin ein Zwischenentscheid vor, der seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). 
 
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht, geht sie doch fälschlicherweise davon aus, es liege ein Endentscheid vor. Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen; dass dies dennoch der Fall sei, hätte daher die Beschwerdeführerin konkret darlegen müssen. 
 
2.2 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juli 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller