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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_412/2010 
 
Urteil vom 19. August 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Februar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ fuhr am 21. April 2008 um ca. 21.35 Uhr mit ihrem Personenwagen von Rümlang in Richtung Glattbrugg. Auf der geraden, ebenen, unbeleuchteten Ausserortsstrecke verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Sie geriet mit allen vier Rädern über die Sicherheitslinie und fuhr links an einer Schutzinsel vorbei. Dabei streifte sie mit ihrem Fahrzeug einen entgegenkommenden Personenwagen. Es entstand Sachschaden. X.________ wies einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.65 Gewichtspromillen auf. 
 
B. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 1'300.--. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf bestätigte die Schuldsprüche und verurteilte X.________ am 20. April 2009 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.--. 
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft der Schuldsprüche fest. Es bestätigte die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und setzte die Busse auf Fr. 750.-- fest. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Sie sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Begründung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sache sei zur Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz begründe die Verbindungsbusse mit dem nicht mehr leichten Verschulden. Im Übrigen verweise sie auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Da sie die Busse, im Gegensatz zur ersten Instanz, welche diese bloss als Übertretungsbusse ausgesprochen habe, neu auch als Verbindungsbusse ausfälle, könne sie zur Strafzumessung nicht bloss die erstinstanzlichen Ausführungen heranziehen. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht ungenügend nach, da die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht nachgeprüft werden könne. Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV seien verletzt. 
1.2 
1.2.1 Die Vorinstanz erwägt, für das vorsätzliche Fahren in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Zu dieser Strafe sei gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen. Zudem sei die Beschwerdeführerin wegen des Übertretungstatbestandes, der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen. Die Vorinstanz verweist auf das von der ersten Instanz festgestellte, nicht mehr leichte Verschulden der Beschwerdeführerin. Sie wertet die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd. Für das Fahren in angetrunkenem Zustand erachtet sie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 45 Tagen zu Fr. 40.-- und eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu Fr. 350.-- insgesamt als schuldangemessen. Die Übertretungsbusse für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG setzt die Vorinstanz ebenfalls gestützt auf das erstinstanzlich festgestellte, nicht mehr leichte Verschulden auf Fr. 400.-- fest. 
1.2.2 Die erste Instanz erwägt zur Strafzumessung, auf welche das vorinstanzliche Urteil verweist, die Beschwerdeführerin sei nach der Arbeit mit einer Bekannten in das Restaurant R.________ in Oberhasli gefahren, wo sie vier Gläser Sekt à 1 dl getrunken habe. Trotz des Alkoholkonsums habe sie sich bei schlechten Wetter- und Sichtverhältnissen auf den Nachhauseweg in Richtung Zürich begeben. Während dieser Fahrt habe sie auf nasser Fahrbahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren. Sie habe einen korrekt entgegenkommenden Wagen trotz dessen Lichthupzeichen und Ausweichmanöver gestreift. Die abstrakte Gefährdung der Trunkenheitsfahrt habe sich in einem Verkehrsunfall konkretisiert. Es sei blosses Glück, dass sich keine Personenschäden ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sogar beabsichtigt, auf der Autobahn nach Hause zu fahren, wozu es infolge des Unfalls nicht gekommen sei. Das objektive Verschulden sei sowohl hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt als auch der Verkehrsregelverletzungen nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Dies gelte auch für das subjektive Tatverschulden. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen Tag nichts gegessen, sei übermüdet gewesen und habe Alkohol konsumiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie ihr Fahrzeug nicht stehen gelassen und stattdessen das Taxi genommen habe. Gerade weil sie im Gastgewerbe tätig sei, habe sie wissen müssen, dass sie in angetrunkenem Zustand nicht fahren dürfe. Ihr automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Vorstrafen weise sie keine auf. Sie arbeite vollzeitlich an zwei verschiedenen Stellen in der Gastronomie, wodurch sie ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- erziele. Ihr Vermögen bestehe in einem Einfamilienhaus, welches mit einer Hypothek von Fr. 640'000.-- belastet sei. Die Nebenkosten für die Liegenschaft beliefen sich auf Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin zahle Steuerschulden von Fr. 6'500.-- sowie einen Kleinkredit von Fr. 30'000.-- ab. Für ihren Arbeitsweg lege sie Fr. 156.-- monatlich aus (Fr. 40.-- für Taxikosten und Fr. 116.-- für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs). Die persönlichen Verhältnisse zeichneten ein insgesamt positives Bild der Beschwerdeführerin. Sie habe den Sachverhalt eingestanden. Beides sei strafmindernd zu werten. 
 
1.3 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Art. 50 StGB bestimmt unter dem Titel Begründungspflicht, dass das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält (vgl. Entscheid 6B_472/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 8.1). Die Begründung muss die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen. Hingegen ist der Richter nicht gehalten, in Zahlen anzugeben, wie er welche Strafzumessungskriterien würdigt. Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein. Dies gilt insbesondere dort, wo die Strafe innerhalb des Strafrahmens sehr hoch angesetzt wird. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 
 
1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat bereits die erste Instanz die Busse als Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie als Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB für die fahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung festgesetzt. Dies ergibt sich aus den erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin für die fahrlässig begangene Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse zu bestrafen sei und aufgrund der bedingten Geldstrafe die Verbindung mit einer (unbedingten) Busse sinnvoll erscheine (erstinstanzliches Urteil S. 10 Mitte). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zur Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung verweisen dürfte. Das angefochtene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht als ausreichend begründet. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Legalprognose auseinander, welche für die Frage relevant sei, ob eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen werden müsse. Sie verletze ihre aus Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht hinsichtlich der Verbindungsbusse. Zudem sei von einer guten Legalprognose auszugehen, weshalb für eine Verbindungsbusse kein Raum bleibe. Die Vorinstanz verletze Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 47 StGB
 
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 a.a.O.). 
 
2.3 Die Legalprognose ist relevant, wo es um die Frage geht, ob der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 182 E. 4.2 S. 85 mit Hinweisen). Wird die Strafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben, so kann das Gericht nach Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe oder Busse als spürbare Sanktion auszusprechen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist vorliegend unangefochten. Deshalb kann die Geldstrafe ohne weitere Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden werden. Die Legalprognose ist für die Verbindungsbusse nicht entscheidend, weshalb die Vorinstanz diese Frage insoweit nicht aufwerfen und begründen musste. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze bei der Bemessung der Verbindungsbusse Bundesrecht (Art. 42 Abs. 4 und Art. 47 StGB). Sie gehe systematisch falsch vor, indem sie für das Vergehen und die Übertretung je eine separate Busse ausfälle und diese beiden Bussen addiere. Auch wo mehrere Verkehrsregelverletzungen zu sanktionieren seien, welche in echter Gesetzeskonkurrenz stehen, dürfe der bedingte Strafvollzug nicht durch eine überhöhte Busse unterlaufen werden. Die in BGE 135 IV 188 (E. 3.4.4 S. 191 mit Hinweisen) entwickelte Praxis zur unechten Gesetzeskonkurrenz, wonach die Busse maximal einen Fünftel der Geldstrafe ausmachen dürfe, sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Mit der Übertretungsbusse, der Kostenauflage, dem Führerausweisentzug und dem Strafregistereintrag sei ihr bereits ein Denkzettel erteilt worden. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer unverhältnismässig hohen Busse von insgesamt Fr. 750.--. 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrem Verhalten mehrere Straftatbestände, welche in echter Konkurrenz zueinander stehen. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ist ein Vergehen, da der Tatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung (Art. 103 StGB). Sie wird mit Busse sanktioniert. Geldstrafe und Busse gelten nicht als gleiche Strafart, da erstere im Tagessatzsystem und letztere im Geldsummensystem festgesetzt werden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 90 f. mit Hinweisen). Bei echter Konkurrenz sind sie nebeneinander zu verhängen (vgl. 134 IV 82 E. 8.3 S. 95 f. mit Verweis auf BGE 102 IV 242 E. 5 S. 245). 
Nicht zu teilen ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, es werde ihr bereits mit der Übertretungsbusse ein Denkzettel erteilt, weshalb keine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen sei. Ihrer Argumentation zu folgen hiesse, dass sie für einen Teil ihrer Delikte straffrei ausginge, würde sie doch nicht strenger bestraft als ein Täter, welcher nur wegen des Fahrens in angetrunkenem mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse verurteilt wird. Die Verbindungsbusse dient dazu, die Beschwerdeführerin gegenüber denjenigen Straftätern nicht besser zu stellen, welche wegen des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einfacher Blutalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG, einer Übertretung, zu einer (in jedem Fall zu bezahlenden) Busse verurteilt werden. Denn die Beschwerdeführerin muss die für den Vergehenstatbestand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG) ausgefällte bedingte Geldstrafe nicht bezahlen. Mit einer zusätzlichen Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB wird ihr die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen geführt. Diese Sanktion ist von jener für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu trennen. Die für diese Delikte auszusprechende Busse umfasst das in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG umschriebene Unrecht nicht. Nur die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist als Verbindungsstrafe zur Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3 S. 95 f. mit Hinweis). Für die Übertretung ist die Beschwerdeführerin mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen. 
3.2.2 Die Vorinstanz legt die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auf Fr. 350.-- und die Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu Fr. 40.-- fest. Die Höhe der Busse erweist sich als bundesrechtskonform, da sie weniger als einen Fünftel der bedingten Geldstrafe ausmacht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 mit Hinweisen). Aus den Kostenfolgen, dem Führerausweisentzug und dem Strafregistereintrag kann für die Höhe der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB nichts abgeleitet werden, zumal sie sich im vom Bundesgericht aufgezeigten Rahmen bewegt. Die Höhe der Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch