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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_135/2011 
 
Verfügung vom 19. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, juristische Sekretärin, III. Strafkammer, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
2. Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2011 eingereicht hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2011 ihre Beschwerde vom 28. März 2011 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1B_135/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli