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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_364/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.  
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend Auslieferung an Deutschland; 
 
dass sich das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz am 30. Juli bzw. 7. August 2014 zur Beschwerde vernehmen liessen; 
 
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 auf eine Replik verzichtete und den Rückzug seiner Beschwerde erklärte; 
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
 
dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
 
dass Art. 66 Abs. 2 BGG auch bei Rückzug der Beschwerde anwendbar ist; 
dass sich im vorliegenden Fall ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt; 
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster