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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_330/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1953, hatte sich am 11. Juli 2011 unter Hinweis auf Schulter- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente am 31. Oktober 2012 ab. Am 16. Juni 2014 erfolgte eine Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht zuzumuten sei. 
 
3.1. Nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen hat das kantonale Gericht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes vom 18. November 2014 abgestellt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass dort seine Schulterbeschwerden zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Der Einwand ist unberechtigt. Alle einschlägigen ärztlichen Berichte werden in der Stellungnahme des RAD-Arztes aufgeführt und es wird auf die dortigen Einschätzungen, die sich auch zum Schulterleiden äussern, verwiesen. Es wird beschwerdeweise im Übrigen nicht ausgeführt, weshalb die Schulterproblematik eine wechselnd belastende leichte Tätigkeit, mit Rücksicht auf das Knieleiden überwiegend sitzend, nicht mehr zuliessen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der Schulterbeschwerden seit der ersten Rentenablehnung eine Verschlechterung eingestellt hätte. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu begründen, und es ist deshalb mit dem kantonalen Gericht von der Einschätzung des RAD auszugehen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.  
 
3.2. Zu den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (von 61 Jahren zum Zeitpunkt der erwähnten RAD-Einschätzung; BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) vermag die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Umstände nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Rechtsprechungsgemäss ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C_1033/2012 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 140 I 50, aber in: SVR 2014 BVG Nr. 15 S. 49; Urteile 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 und 4.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3 sowie 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 bis 2.6 mit Hinweisen). In Betracht fällt hier insbesondere, dass dem Beschwerdeführer nach der massgebenden ärztlichen Einschätzung zu seiner Leistungsfähigkeit (dazu oben E. 3.1) die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tätigkeiten vollzeitlich zuzumuten ist. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden treten dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu bezeichnende Einschränkungen erschwerend hinzu. Der Beschwerdeführer ist namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt (Urteile 8C_415/2014 vom 29. August 2014 E. 4.2.2; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.5). Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind nach der Rechtsprechung nicht übermässige Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Schliesslich ist auch nicht ausschlaggebend, dass eine weitere Knieoperation (Versorgung mittels Prothese) möglicherweise ansteht. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist im Übrigen nicht Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).  
 
3.3. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides zu begründen. Die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach der Neuanmeldung ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo