Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_74/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Einstellung des Strafverfahrens), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete im Juni 2012 ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts gegen X.________. Sie verdächtigte ihn, Druckverschiebungen als sog. "Abarten", d.h. drucktechnisch nicht der Norm entsprechende Briefmarken, zum Verkauf angeboten zu haben. Anlässlich einer Hausdurchsuchung stellte sie zahlreiche Briefmarken sicher. Im Laufe der Untersuchung führte X.________ mehrere Beschwerdeverfahren, in welchen er unterlag. Am 15. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse, sprach X.________ aber keine Entschädigung oder Genugtuung zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit X.________ beantragt hatte, ihm seien Entschädigungen für Anwalts- und Verfahrenskosten, Erwerbseinbusse sowie verschwundene resp. im Wert verminderte Briefmarken zuzusprechen, hiess das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2015 teilweise gut. Es sprach ihm eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 2'450.-- zu, verrechnete diese aber im Umfang von Fr. 2'000.-- mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Kanton Zug sei zu verpflichten, ihm die im Untersuchungsverfahren erwachsenen Anwaltskosten von Fr. 16'720.-- und wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 178'434.-- nebst Zins zu vergüten. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht Ansprüche gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO geltend. Er rügt eine Verletzung der genannten Bestimmungen sowie der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Untersuchungsgrundsatzes. 
 
 
1.1.  
 
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm seien die Aufwendungen seines Verteidigers sowie die Verfahrenskosten für die im Nachgang zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durchgeführten Beschwerdeverfahren zu ersetzen, da sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur das Strafverfahren auslösenden Anzeige gestanden hätten. Die Vorinstanz reduziere die Anwaltsentschädigung willkürlich auf Fr. 2'450.--, zumal sie den erforderlichen Aufwand ermessensweise festsetze. Sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie es unterlasse, die zu entschädigenden Positionen aus der Zusammenstellung des Anwalts zu eruieren und den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Kürzung anzuhören. Sie handle willkürlich, weil sie Anlass zur Prüfung der Kostenzusammenstellung gehabt hätte. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Beschwerdeführer trotz Verfahrenseinstellung die im Zusammenhang mit den letztlich ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen angefallenen Verfahrenskosten nicht ersetze.  
 
1.1.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei der infolge der Beschlagnahme seines Betriebskapitals und seiner sämtlichen Unterlagen erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen. Er habe während zweieinhalb Jahren keine Geschäftstätigkeit ausüben können, zumal ihm weiterer Handel mit Briefmarken verboten worden sei und er über keine finanziellen Mittel zum Neuaufbau verfügt habe. Der beanspruchte Betrag sei aktenkundig. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie ihre Weigerung zur Ersatzleistung damit begründe, dass ihm lediglich der Handel mit gefälschten Marken verboten worden sei. Damit unterstelle sie ihm derartigen Handel. Die Feststellung, es seien nicht sämtliche Marken beschlagnahmt worden, sei aktenwidrig und willkürlich. Es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin diverse Quittungen verloren habe. Die Vorinstanz handle willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie ihm den Verlust dieser Unterlagen beim misslungenen Nachweis seines Erwerbsausfalls anlaste. Im Übrigen verkenne sie, dass sie seine Ansprüche und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Sie verletze sein rechtliches Gehör, indem sie die Entschädigung nach eigenem Ermessen festsetze, ohne ihn zu deren Bezifferung aufzufordern. Gleiches gelte, wenn sie den gehörig eingereichten Umsatznachweis nicht beachte. Insoweit liege auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Mangels weiterer Unterlagen sei zumindest auf den von der Behörde selbst ermittelten Betrag von rund Fr. 100'000.-- abzustellen.  
 
1.1.3. Der Beschwerdeführer verlangt Ersatz von rund Fr. 107'000.-- für Briefmarken, welche die Beschwerdegegnerin während der Beschlagnahme verloren habe sowie mindestens Fr. 17'974.-- für solche, deren Wert vermindert worden sei. Auch dieser Anspruch richte sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, da das kantonale Staatshaftungsrecht lediglich subsidiär anwendbar sei. Die Vorinstanz handle willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie für den Nachweis der Existenz der Briefmarken just jene Kaufquittungen verlange, die die Beschwerdegegnerin verloren habe. Ihre Annahme, dass er im Entsiegelungsverfahren auf die fehlende Relevanz der verlorenen Briefmarken für das Strafverfahren hätte hinweisen müssen, sei offensichtlich unrichtig, da er von der Entsiegelung ausgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz verletze sein rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt willkürlich fest, weil sie den Beschwerdeführer nicht zur Rekonstruktion des ursprünglichen Markenbestandes und Spezifikation der verlorenen Marken aufgefordert habe. Hinsichtlich des Wertverlusts weiterer Briefmarken gehe sie von der offensichtlich irrigen Annahme aus, dass er diesen nicht nachgewiesen habe, namentlich durch Vorlage von Händlerkatalogen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, im Rahmen der Einstellungsverfügung seien nur die im Untersuchungsverfahren angefallenen angemessenen Kosten zu entschädigen. Aufwendungen der Verteidigung für Rechtsmittelverfahren würden dagegen nach Massgabe des Obsiegens im jeweiligen Verfahren entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und dem sachbezogenen sowie angemessenen Zeitaufwand. Da der Beschwerdeführer in diesen Verfahren unterlegen sei, bestehe kein Raum, ihm den entsprechenden Aufwand gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten. Es sei zudem nicht ihre Aufgabe, die zu entschädigenden Positionen zu eruieren, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen sei. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz von Verfahrenskosten erweise sich die Beschwerde als geradezu trölerisch. Diese Kosten seien dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegt worden, weil er in den jeweiligen Verfahren unterlegen sei. Ein vom Verfahrensausgang unabhängiger Anspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO komme nicht in Frage, weil die Zwangsmassnahmen nicht rechtswidrig gewesen seien.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer begründe nicht, weswegen ihm als Folge seiner Beteiligung am Strafverfahren die Erzielung eines Gewinns aus dem Handel mit Briefmarken verunmöglicht worden sein solle. Entgegen seiner Behauptung sei ihm nicht verboten worden, mit Briefmarken zu handeln. Er sei lediglich vor dem Handel mit gefälschten Marken gewarnt worden. Aus einem derartigen, illegalen Handel könne ohnehin kein ersatzfähiger Schaden resultieren.  
 
1.2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz bildet Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO keine Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche aus Handlungen staatlicher Organe. Diese würden sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz richten. Verlust oder Wertverminderung von Briefmarken stellten keine wirtschaftlichen Einbussen als Folge der Beteiligung am Strafverfahren im Sinne der genannten Bestimmung dar. Da die Beschlagnahme nicht rechtswidrig angeordnet worden sei, bestehe auch kein Anspruch aus Art. 431 Abs. 1 StPO.  
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Ansprüche nicht belegt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass mehr Briefmarken beschlagnahmt als zurückgegeben worden seien. Er habe auch keine Kaufbelege eingereicht. Zahlreiche angeblich verloren gegangene Marken seien nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen und daher wahrscheinlich nie beschlagnahmt worden. Wenngleich die Briefmarken nicht einzeln verzeichnet worden seien, hätte der Beschwerdeführer zumindest angeben können, unter welcher Position des Sicherstellungsverzeichnisses die angeblich verlorenen Marken figurieren sollen. Auch die behaupteten Wertverluste während der Beschlagnahme seien nicht nachgewiesen, etwa durch Vorlage von Händlerkatalogen oder konkret bezahlte Preise. Der geltend gemachte Verlust sei rein hypothetisch, da der Beschwerdeführer nicht behaupte, die Briefmarken verkauft zu haben. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und diese gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
1.3.2. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteile 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien sowohl in den nach der Strafprozessordnung durchzuführenden Verfahren (Art. 428 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO) als auch in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 66 und 68 BGG) nach ihrem Obsiegen und Unterliegen. Es ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (Urteil 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 436 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 436 StPO). 
 
1.3.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.3; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387 mit Hinweisen; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309 mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren unterlag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, regeln die rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2013 und 26. August 2014 sowie des Bundesgerichts vom 11. März 2014 (Verfahren 1B_285/2013) die Kosten- und Entschädigungsfolgen der diesbezüglichen Verfahren abschliessend. Dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unabhängig davon, welchen Abschluss das Strafverfahren schlussendlich findet. Dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ändert nichts daran, dass er in den Verfahrensphasen vor Ober- und vor Bundesgericht mit seinen Anträgen unterlag und folglich kostenpflichtig wurde sowie, dass ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zustand. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie festhält, dass die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den obergerichtlichen Urteilen resp. im bundesgerichtlichen Entscheid verbindlich sind und weder Art. 429 Abs. 1 StPO noch eine andere Bestimmung der Strafprozessordnung die vom Beschwerdeführer anbegehrte Entschädigung im Sinne eines Ersatzes der ihm in diesen Verfahren entstandenen Kosten erlauben (Urteile 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen).  
Entgegen seiner Auffassung ist die Festsetzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren auch nicht willkürlich. Sie hat dies plausibel damit begründet, dass die Kostennote des Verteidigers zahlreiche Positionen aufweise, welche offensichtlich die Beschwerdeverfahren und das Zwangsmassnahmeverfahren betreffen würden. Diese hat sie folgerichtig nicht berücksichtigt. Ausserdem gehe die Verteidigung von einem zu hohen Stundenansatz aus. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, dass sie den zu entschädigenden Aufwand nicht ermittelt hätte. Dieser ergibt sich, wie sie nachvollziehbar darlegt, aus der Differenz zwischen den geltend gemachten und den mit den Beschwerdeverfahren zusammenhängenden Arbeitsstunden zum niedrigeren Ansatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die zu vergütenden Arbeitsstunden gestützt auf diese Berechnung geschätzt hat. Sie verfügt insoweit über ein weites Ermessen, welches sie nicht überschreitet. Sie verletzt auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben hat, zur beabsich tigten Kürzung Stellung zu nehmen. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgte von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. oben E. 1.3.2). 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm der legale Handel mit Briefmarken durch die Beschlagnahme rechtlich oder faktisch verunmöglicht worden sein soll (vorne E. 1.2.2), nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen und den angeblichen Erwerbsausfall zu beziffern (vorne E. 1.1.2). Dies ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass kein durch das Strafverfahren verursachter Erwerbsausfall bestehe, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).  
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, was auf ein Verbot jeglichen legalen Handels mit Briefmarken durch die Beschwerdegegnerin hinweisen würde. Ein solches wäre auch weder nachvollziehbar noch rechtlich durchsetzbar. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptet, er habe über keinerlei finanzielle Mittel zur Fortsetzung seiner Handelstätigkeit mehr verfügt, belegt er dies ebenfalls nicht. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten macht er jedenfalls nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Damit ist ein Schaden aus Erwerbsausfall nicht erwiesen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Höhe braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder den Untersuchungsgrundsatz noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet aber lediglich, dass darüber zu befinden ist, ohne dass es eines Antrages der beschuldigten Person bedarf (vgl. Urteile 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.1 f.; 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.1; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 429 StPO). Was der Beschwerdeführer zur Tragweite der Bestimmung vorbringt, ist abwegig. Eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO würde in dieser Hinsicht nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanz seine Ansprüche nicht behandelt hätte, was aber nicht zutrifft. Die Vorinstanz verletzt auch die Unschuldsvermutung nicht, wenn sie erwägt, dass aus dem Handel mit gefälschten Marken von vornherein kein ersatzfähiger Schaden resultieren könne. Mit dieser zutreffenden Feststellung unterstellt sie dem Beschwerdeführer keineswegs die Ausübung einer illegalen Tätigkeit. 
 
1.4.3. Mit Bezug auf den behaupteten Verlust von Briefmarken durch die Beschwerdegegnerin weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO demjenigen nach Staatshaftungsrecht grundsätzlich vorgeht, dieses also nur subsidiär zur Anwendung gelangt (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 34 zu Art. 429 StPO). Entgegen seiner Auffassung verfällt die Vorinstanz jedoch nicht in Willkür wenn sie erwägt, er habe den Verlust beschlagnahmter Briefmarken nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass mehr Briefmarken beschlagnahmt als zurückgegeben worden wären, schlechterdings unhaltbar sein soll (vgl. zum Willkürbegriff vorne E.1.3.3). Seine gegenteilige Behauptung genügt als Beweis hierfür nicht. Es ist unbestritten, dass er über keine Kaufquittungen für die besagten Briefmarken verfügt, was, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht zuletzt angesichts ihres geltend gemachten Werts zu erwarten wäre. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Quittungen seien in einem Briefumschlag gewesen, den die Beschwerdegegnerin ebenfalls verloren habe, so fällt auf, dass er dieselbe Begründung als Erklärung für den misslungenen Nachweis des behaupteten Umsatzes in den Geschäftsjahren vor der Beschlagnahme genannt hat (vorne E. 1.1.2). Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz dieser Behauptung keinen Glauben schenkt, zumal es äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur einige wertvolle Briefmarken, sondern just auch die zum Nachweis ihrer Existenz notwendigen Kaufbelege verloren haben soll. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Verlust des besagten Briefumschlags zudem keineswegs erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm vielmehr mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Briefumschlag ebenfalls herausgegeben, ein Vermerk in der Empfangsbescheinigung aber vergessen worden sei. Auch der Einwand der Vorinstanz, wonach es ihm hätte möglich sein sollen, wenigstens die genaue Position der angeblich verlorenen Briefmarken, die nicht Druckverschiebungen betreffen, im Sicherstellungsverzeichnis anzugeben, ist nicht von der Hand zu weisen. In der Tat wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den Aufbewahrungsort der teuren Marken in seiner Wohnung und damit ihre Position im Sicherstellungsverzeichnis hätte kennen müssen. Wenn die Vorinstanz aus den fehlenden Angaben schliesst, diese Briefmarken seien vermutlich nicht beschlagnahmt worden, zumal sie für die Strafuntersuchung nicht relevant gewesen seien, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat auf die fehlende Relevanz dieser Marken für das Strafverfahren nicht hingewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wäre ihm dies auch ausserhalb der Entsiegelung zumutbar gewesen. Im Übrigen fällt auf, dass er trotz des ansonsten betriebenen erheblichen Aufwands auch keine anderweitigen schriftlichen Aufzeichnungen beibringen konnte, welche den Kauf der angeblich verlorenen Briefmarken belegt hätten, wie beispielsweise Kaufverträge mit Aufstellungen, Beschreibungen und Preis der einzelnen Briefmarken, Bestätigungen der Verkäufer oder dergleichen. Dies wäre indes angesichts des geltend gemachten Werts der Briefmarken und des in grösserem Rahmen betriebenen Handels zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Verlust wertvoller Briefmarken während der Beschlagnahme nicht belegt. Entgegen seiner Auffassung verletzt sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem sie ihn nicht zur weiteren Spezifikation der angeblich verlorenen Briefmarken aufgefordert hat. Wie sie zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer von sich aus eine umfassende Eingabe zu seinen behaupteten Ansprüchen gemacht und detailliert aufgezeigt, welche Briefmarken abhanden gekommen sein sollen. Ihr kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie von weiteren Nachfragen zur Identifizierung dieser Briefmarken abgesehen hat. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Benennung und Bezifferung des Schadens ihm obliegt.  
 
1.4.4. Was den beantragten Ersatz für während der Dauer der Beschlagnahme eingetretene Wertverminderungen zahlreicher Briefmarken betrifft, so führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angeblichen Werte dieser Briefmarken von vor und nach der Beschlagnahme einander gegenüberstellt. Er unterlässt es aber, diese Werte zu belegen. Insbesondere die angeblich höheren Werte im Jahr 2012 sind in keiner Weise nachvollziehbar, da sich in den Akten - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - kein Händlerkatalog mit entsprechenden Angaben befindet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe den behaupteten Wertverlust nicht nachgewiesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch keinerlei Verkäufe von Briefmarken behauptet oder belegt hat. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erwägt, ein Verlust sei bis dato rein theoretischer Natur.  
 
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Verkaufsbelege von sieben Briefmarken ins Recht legt, ist er damit vor Bundesgericht nicht zu hören. Dabei handelt es sich um echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid zugetragen haben und die vor Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Im Übrigen gilt auch mit Bezug auf diese Briefmarken, dass der Beschwerdeführer zwar den Verkaufserlös, nicht aber den angeblich höheren, früheren Wert belegt hat. Entgegen seiner Auffassung kann, gerade angesichts der offenbar grossen Preisschwankungen der Marken, aus dem Verkauf eines einzelnen Stücks zu einem bestimmten Preis an einem bestimmten Datum nicht auf den Verkaufspreis derselben Marke zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden. Der geltend gemachte Verlust in Höhe mehrerer zehntausend Franken ist nicht belegt resp. nicht eingetreten. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. 
 
 
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Rechtmässigkeit, Notwendigkeit und Dauer des durchgeführten Verfahrens resp. bestimmter Verfahrenshandlungen erhebt, ist er nicht zu hören. Diese Fragen bildeten allenfalls Gegenstand der Beschwerdeverfahren, aber nicht des vorinstanzlichen Verfahrens.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer