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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_577/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2013, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2013 an S.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von S.________ am 28. August 2013 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten sind die festgesetzte Höhe der Sozialhilfe sowie die Verweigerung der Bevorschussung einer Mietzinskaution von Fr. 2'320.- -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und aufzeigt, mit welchen vorinstanzlichen Erwägungen er nicht einverstanden ist, 
dass er es dabei indessen unterlässt, klar und detailliert aufgezeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, 
dass dies den vorerwähnten Anforderungen an eine gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid gerichtete Beschwerde offenkundig nicht genügt, 
dass er darauf übrigens mit Blick auf seine erste Eingabe vom Bundesgericht mit Schreiben vom 26. August 2013 ausdrücklich hingewiesen worden ist, 
dass er darauf hin ergänzend einzig pauschal das in Art. 12 BV festgeschriebene Recht auf Existenzsicherung wie auch Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei nicht aussichtslosen Rechtsbegehren und überdies unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist) anrief, was nach Gesagtem klarerweise nicht genügt, 
dass im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf persönliche Anhörung besteht, 
dass demnach auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel