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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_285/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, handelnd durch 
Alain Joset, und dieser vertreten durch 
Advokat Silvio Bürgi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________, geb. 1943, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts, verschiedene Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen zu haben. Am 11. Februar 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft gegen A.________ die Untersuchungshaft von vorläufig drei Monaten bis zum 7. Mai 2014 an.  
 
A.b. Am 25. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 gab das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag teilweise statt und verlängerte die strafprozessuale Haft von A.________ vorläufig für die Dauer von vier Monaten bis zum 7. September 2014.  
 
B.   
Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab. 
 
C.   
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn, allenfalls unter Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des Kantonsgerichts verstosse gegen das Strafprozessrecht des Bundes sowie die Garantien der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention zur strafprozessualen Haft. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm ohne ausdrücklichen Antrag zur Beschwerde Stellung, beurteilte dabei inhaltlich aber die Haftverlängerung als rechtmässig. Das Kantonsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
E.   
A.________ hat sich am 16. September 2014 nochmals zur Sache geäussert. 
 
F.   
Mit Entscheid vom 5. September 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Haft um weitere drei Monate bis zum 7. Dezember 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 i.V.m. Art. 227 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO, Art. 80 BGG). Beim Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Dieses ist weiterhin aktuell, nachdem die Haft inzwischen erneut verlängert wurde, auch wenn die Gültigkeit des hier fraglichen Verlängerungsbeschlusses formell am 7. September 2014 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), wofür es im vorliegenden Fall keine Hinweise gibt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob das Kantonsgericht dem Erfordernis nachgekommen sei, sich mit dem zu überprüfenden unterinstanzlichen Entscheid eingehend auseinanderzusetzen.  
 
2.2. Ob diese Rüge mit Blick auf die für Beschwerden an das Bundesgericht geltende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG rechtsgenüglich vorgetragen wurde, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Zwar verweist das Kantonsgericht in E. 2.2.4 seiner Begründung "zunächst auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen" seiner Vorinstanz. Es führt diese in der Folge aber ergänzend auf weiteren rund sieben Seiten aus, wobei es seine eigene Gewichtung und Würdigung nachzeichnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich damit nicht um einen pauschalen Verweis. Vielmehr genügt die Begründung den entsprechenden rechtlichen Anforderungen.  
 
3.  
 
3.1. Bei einer Haftverlängerung nach Art. 227 StPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht.  
 
3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5).  
 
3.4. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer steht in Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Nötigung sowie Schändung. Der ihm gegenüber erhobene Strafvorwurf ist massiv. Auch wenn die Tathandlungen rund zehn oder mehr Jahre zurückliegen, erscheint eine hohe Strafe bei einer allfälligen Verurteilung wahrscheinlich. Das Kantonsgericht hat allerdings nicht schon allein gestützt darauf auf eine massgebliche Fluchtgefahr geschlossen. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht insofern etwas absoluter ausgedrückt haben mag, genügt nicht für einen Verstoss gegen Bundesrecht. Denn beide Vorinstanzen und insbesondere das Kantonsgericht haben im Ergebnis nicht einzig auf die zu erwartende Strafe abgestellt, sondern diese als Ausgangspunkt für die erforderliche Gesamtwürdigung genommen. Dass die konkrete Strafdrohung berücksichtigt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Gemäss dem Beschwerdeführer werden die sexuellen Kontakte von ihm und den Opfern konträr beschrieben, weshalb er ein grosses Interesse daran habe, seine Sichtweise dereinst beim Gericht darlegen zu können. Er vermag bisher aber nicht darzutun, dass sein Standpunkt den Ausgang des Strafverfahrens massgeblich zu beeinflussen vermöchte. Vorläufig ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegenwärtig bekannten Beweislage vermutlich mit einer hohen Strafe rechnen muss.  
 
4.3. Strittig ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob die psychische Situation des Beschwerdeführers eher für oder gegen eine Flucht spricht. Gemäss der Staatsanwaltschaft liegen beim Beschwerdeführer aufgrund der Schilderungen seiner Stieftöchter psychische Auffälligkeiten wie insbesondere die Neigung zu Impulsausbrüchen oder Kurzschlusshandlungen vor. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich auf psychische Angeschlagenheit zurückgehende Unberechenbarkeit als Indiz für Fluchtgefahr werten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.1 und 3.2). Für die Annahme eines solchen Zusammenhangs kann indessen nicht allein auf die Aussagen der Opfer abgestellt werden. Ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten liegt noch nicht vor. Solange ein solches nicht erstellt ist, verbietet es sich demnach, angesichts des Fehlens weiterer Anhaltspunkte, wegen möglicher Kurzschlusshandlungen auf Fluchtgefahr zu schliessen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer mag nicht vermögend sein, ist finanziell aber unabhängig. Genauere Details zu seinen finanziellen Verhältnissen scheinen nicht bekannt zu sein. Zwar kann ein hohes Alter des Beschuldigten als Hinweis gegen Fluchtgefahr gelten, wenn damit eine Einschränkung der Mobilität oder Organisationsfähigkeit einhergeht oder wenn mit der Flucht ein sonstiger Nachteil wie der Wegfall einer Invalidenrente verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.3). Trotz seines Alters von mehr als 70 Jahren weist der Beschwerdeführer aber keine gesundheitlichen Probleme auf, die ihm eine Flucht verunmöglichen oder massgeblich erschweren würden. Es ist nicht nötig, darüber zu spekulieren, ob er angesichts seines Alters bei einer allfälligen Verurteilung damit rechnen muss, die Haftentlassung nicht mehr zu erleben, wie dies das Zwangsmassnahmengericht in Betracht gezogen hat, was der Beschwerdeführer als zynisch beurteilt; jedenfalls droht ihm, die Haftanstalt erst als Hochbetagter verlassen zu können. Allenfalls riskiert er bei einer Flucht Schwierigkeiten beim Bezug seiner AHV-Rente. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse könnte er sich dennoch eine Flucht leisten, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat. Überdies ist er reiseerfahren und kennt sich als ehemaliger Carchauffeur auch beruflich mit der Organisation von Reisen und der entsprechenden Mobilität sowie mit Grenzübertritten aus.  
 
4.5. Wohl befindet sich das praktisch ganze familiäre Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ausser mit seiner Ehefrau, die ihn im Gefängnis schon mehrfach besuchte, pflegt er jedoch seit seiner Inhaftierung am 8. Februar 2014 keinen Kontakt zu Familienangehörigen. Auch seine weiteren sozialen Beziehungen beschränken sich offenbar auf eine einzige Person, einen nahen Freund. Die behauptete starke emotionale Bindung zu seinen Stieftöchtern und Stiefenkeln erscheint demgegenüber wenig glaubwürdig, nachdem es sich gerade bei den Stieftöchtern um Opfer der mutmasslichen Delikte des Beschwerdeführers handelt.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnmöglichkeit in Österreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang differenziert. Einerseits gewichtet sie den Umstand, in anderen europäischen Ländern leben zu können, nicht allzu hoch, wenn ein Straftäter sich dort auf Dauer kaum der Verbüssung einer von einem schweizerischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe entziehen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.2.2). Andererseits lehnt das Bundesgericht die Auffassung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nie zu rechtfertigen vermöge, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_337/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3). Die Fluchtmöglichkeit nach Österreich ist demnach zu berücksichtigen, fällt für sich allein aber nicht entscheidend ins Gewicht, da ein Zugriff durch die österreichischen Behörden wohl relativ rasch erfolgen könnte. Demgegenüber ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er, wie bereits dargelegt, weiterhin Beziehungen unterhält, aus Thailand stammt. Sie verfügt dort über Verwandtschaft, und der Beschwerdeführer beherrscht die thailändische Sprache zumindest in den Grundzügen. Thailand erscheint daher als mögliches Fluchtziel. Aber auch andere Destinationen, die der Beschwerdeführer von seiner früheren Tätigkeit als Carchauffeur kennt, sind nicht ausgeschlossen.  
 
4.7. Insgesamt verletzt es angesichts der dem Beschwerdeführer mutmasslich drohenden Strafe sowie seiner persönlichen Verhältnisse Bundesrecht nicht, bei ihm von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der allfälligen Fluchtgefahr könne in ausreichendem Masse mit Ersatzmassnahmen wie einer Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), kombiniert mit einer elektronischen Fussfessel, oder der Leistung einer finanziellen Sicherheit im Sinne einer Kaution (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) begegnet werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht muss aber als so gross eingeschätzt werden, dass Ersatzmassnahmen zurzeit nicht in Frage kommen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht konkret darzutun und ist nicht ersichtlich, wie ihn die vorgeschlagenen Massnahmen wirkungsvoll an einer Flucht hindern könnten. Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit dem im Entscheid des Bundesgerichts 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 beurteilten vergleichbar, wo von einer nicht allzu hohen Fluchtgefahr ausgegangen wurde, was damals die Anordnung von Ersatzmassnahmen rechtfertigte.  
 
4.8. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp sieben Monaten in Haft; diese Haftdauer ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Andere Gründe für eine Unverhältnismässigkeit der Haft sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.  
 
4.9. Die strittige Haftverlängerung verletzt demnach Bundesrecht nicht.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax