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[AZA 0] 
I 551/00 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 19. Oktober 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Nachdem die Ehe des 1952 geborenen B.________ am 27. Oktober 1999 geschieden worden ist und seine beiden Kinder unter der Obhut der Mutter leben, setzte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 17. November 1999 das ihm während der Umschulung ab 1. August 1999 zugesprochene Taggeld rückwirkend ab 28. Oktober 1999 von Fr. 195.- auf Fr. 166. 80 herab (Ablösung der Haushaltungsentschädigung durch eine Entschädigung für Alleinstehende). 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 23. August 2000 ab. 
 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Haushaltungsentschädigung zuzusprechen. Die IV-Stelle verweist auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse "Versicherung", welche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung (Art. 23bis IVG) eingehend dargelegt. 
Mit zutreffender Begründung und in analoger Anwendung der Grundsätze des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung (EOG) und der hiezu entwickelten Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung verneint. 
Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Namentlich ist unerheblich, dass er seinen eigenen Haushalt bereits vor der Scheidung gegründet hatte, und dass die Kinder sich oft bei ihm aufhalten. 
Auch lässt sich entgegen seiner Auffassung dem Wortlaut des Art. 23bis Abs. 2 IVG nicht entnehmen, dass ein Versicherter bei Wegfallen der Voraussetzungen des Art. 23bis IVG während eines Jahres Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hat. 
 
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: