Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.594/2004 /sta 
 
Urteil vom 19. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich, Hirschengraben 42, Postfach, 8023 Zürich, 
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung 
(betreffend Disziplinarmassnahmen/Versetzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 29. September 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reichte am 28./29. März mit Ergänzung vom 29. Mai 2004 beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen. 
 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter. 
 
In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden, so auch einen vom 12. April 2004 datierten Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe mit Verfügung vom 20. April 2004 zuständigkeitshalber an die kantonale Bildungsdirektion zur Behandlung weiter leitete. 
 
Hiergegen führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, auf welche mit Urteil vom 20. Juli 2004 nicht eingetreten wurde (Verfahren 1P.398/2004). 
2. 
Die Bildungsdirektion bestätigte am 17. Juni 2004 den Eingang des ihr von Seiten des Verwaltungsgerichts übermittelten Geschäfts und stellte in Aussicht, über die weiteren Verfahrensschritte zu unterrichten; dieses Schreiben ging jedenfalls auch an X.________s Adresse. 
 
Gegen "die Verfügung vom 17. Juni 2004 der Bildungsdirektion" gelangte X.________ am 17./18. September 2004 mit einer "National wirksamen Beschwerde wegen extrem entwickelten Wahrnehmungsdefizites und Verletzung von inter- & nationalen Verfahrensgarantien zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ... betr. physische und psychische Gewalt etc. gegen unschuldige Primarschüler während des obligatorischen Klassenunterrichts ..., begangen durch die Schulbehörde der Stadt Zürich, vertreten durch ... [es folgen nebst 'Unbekannt' 25 Einzelpersonen, worunter Angehörige des Lehrkörpers und auch solche der Schulpflege], Beklagte ..., BeschwerdegegnerInnen, Angezeigte etc." an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
Mit Beschluss vom 29. September 2004 ist die 4. Kammer der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gericht jedenfalls im Bildungsbereich keine Aufsicht auszuüben habe. Eine Weiterleitung der von X.________ gegen die Bildungsdirektion der Sache nach erhobenen Aufsichtsbeschwerde müsse aber unterbleiben, da in der Angelegenheit zwei Aufsichtsbehörden in Frage kämen, nämlich der Regierungs- und der Kantonsrat. Die allfällige Wahl dürfe dem Beschwerdeführer anheim gestellt werden; insoweit drohten diesem wegen der - nur unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden - Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde keine Nachteile. 
3. 
Gegen den Beschluss vom 29. September 2004 führt X.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt. Die weitschweifige Eingabe entspricht im Wesentlichen der von ihm in einem Parallelverfahren gegen eine Verfügung der Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 1P.584/ 2004), indem er sich abermals grösstenteils darauf beschränkt, seitenweise verschiedenste Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK und des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes etc. zu zitieren, die er pauschal als verletzt erachtet. 
 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
 
Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar weiterhin übersehen will - nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen, setzt er sich doch nicht auf eine diesen Erfordernissen genügenden Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. 
 
Mit Blick auch auf die verschiedenen in der Angelegenheit bereits erledigten Verfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind (Art. 36a Abs. 2 OG). Das Bundesgericht behält sich vor, ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: