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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 919/05 
 
Urteil vom 19. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Untermüli 6, 6302 Zug 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1952, war seit 5. März 2001 bei der Firma I.________ als Mitarbeiter Produktion tätig, bevor er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2003 verlor. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 12. Mai 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Asthma, bestehend seit etwa 1998, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Juni 2004 ein (dem eine Zusammenfassung der Krankengeschichte [betreffend Hospitalisation im Kantonsspital X.________, vom 1. bis 6. Mai 2003] und Einschätzungen des Dr. med. D.________, Pneumonologe FMH, Leitender Arzt Medizin am Kantonsspital X.________, vom 18. Juni und 10. Oktober 2003 beilagen). Mit Verfügung vom 24. November 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gleichentags sprach sie B.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 10. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des B.________ gegen den ablehnenden Rentenentscheid ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
B.________ liess hiegegen Beschwerde führen und insbesondere einen weiteren Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2005 zu den Akten reichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde am 27. Oktober 2005 insoweit gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Vorinstanz und B.________ schliessen auf Abweisung der Vewaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt: Zum intertemporalen Recht (BGE 130 V 329), zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 wie auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und zur Abklärungspflicht der Versicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen lässt, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteil J. vom 24. Juli 2006, I 281/06). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei trotz seines Lungenleidens "bis sicherlich Oktober 2003" für körperlich leichte Arbeiten, die im Sitzen erbracht werden können, uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Jedenfalls ab Januar 2005 habe aber - infolge einer erneuten Exazerbation der chronischen Lungenerkrankung (Chronic obstructive pulmonary disease; COPD) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen zwischen Oktober 2003 und Februar 2005 sei die medizinische Aktenlage widersprüchlich. Auch wenn auf die hausärztlichen Einschätzungen insoweit nicht abgestellt werden könne, als Dr. med. K.________ ab Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, hätte die IV-Stelle dem hausärztlichen Bericht vom 1. Juni 2004 durchaus Hinweise für einen veränderten Gesundheitszustand entnehmen und aufgrund der beschriebenen Exazerbationen weitere Abklärungen veranlassen müssen. Der später eingegangene Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2005 lasse zusätzliche Abklärungen nicht hinfällig werden, da darin der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig festgelegt werde. 
2.2 Die IV-Stelle bringt vor, die vorinstanzlichen Erwägungen seien widersprüchlich. Zum einen erwäge das kantonale Gericht, auf die hausärztlichen Einschätzungen könne nicht abgestellt werden, zum anderen werfe es, gestützt auf die Berichte des Hausarztes, ihr vor, zu Unrecht auf weitere Abklärungen verzichtet zu haben. Der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2005 habe zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 10. Februar 2005) noch nicht vorgelegen, weshalb bereits aus diesem Grund damals keine Veranlassung für weitere Abklärungen bestanden habe. Im Übrigen gehe sie selbst davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners seit Januar 2005 verschlechtert habe und der Versicherte vollständig arbeitsunfähig geworden sei, weshalb der Rentenanspruch diesbezüglich neu geprüft werde. 
3. 
3.1 Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer angepassten leichten Tätigkeit bis Oktober 2003 vollständig arbeitsfähig gewesen war (was der Beschwerdegegner letztlich auch nicht mehr bestreitet). Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die IV-Stelle ausgehend vom Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2005 zu Recht auf eine (erst) im Januar 2005 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit nunmehr vollständiger Arbeitsunfähigkeit geschlossen hat oder ob, wie dies Vorinstanz und Beschwerdegegner vertreten, zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich des genauen Zeitpunktes der gesundheitlichen Verschlechterung (und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) besteht. 
3.2 
3.2.1 Während Dr. med. D.________ mit Berichten vom 18. Juni und 10. Oktober 2003 eine angepasste leichte sitzende Tätigkeit als zumutbar erachtete, führte Dr. med. K.________ am 1. Juni 2004 aus, die gesundheitliche Situation des Versicherten habe sich "im Verlauf des letzten Jahres" weiter verschlechtert. Es komme zwei bis dreimal jährlich zu Exazerbationen. Schon im Normalfall könne der Beschwerdegegner den Weg zur hausärztlichen Praxis (1 km über flaches Gelände) nicht mehr zu Fuss erreichen, müsse nach zwei bis drei Schritten stehen bleiben, schwitze stark und könne die Treppenstufen zum Hochparterre kaum überwinden. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe höchstens stundenweise für körperlich leichteste Tätigkeiten in geschützter Umgebung ohne Witterungseinflüsse und Temperaturschwankungen. 
3.2.2 Soweit die IV-Stelle vorbringt, es sei widersprüchlich, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Einschätzungen des Hausarztes abzustellen, dessen Bericht aber hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung gleichwohl als massgeblich zu erachten, kann ihr nicht gefolgt werden. Hausärzte sagen gerichtsnotorisch mit Blick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aus (statt vieler: AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), was sich insbesondere auch in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit niederschlägt. Da sie indessen regelmässig den engsten Kontakt zu den Versicherten pflegen und das Behandlungsverhältnis oft längere Zeit besteht, bemerken Hausärzte Veränderungen im Gesundheitszustand oft als erste (Urteil N. vom 18. Juli 2006, I 159/06, Erw. 4.2 mit Hinweis). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die hausärztlichen Schilderungen differenziert würdigte und nur - aber immerhin - teilweise darauf abstellte. 
3.2.3 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Hausarztes in der Tat auf eine seit dem letzten Bericht des Dr. med. D.________ vom Oktober 2003 eingetretene Verschlimmerung der Lungenkrankheit hindeuten. Eine solche ist umso weniger auszuschliessen, als es sich zum einen bei der COPD um eine fortschreitende Krankheit handelt (hiezu Roche-Lexikon Medizin, 5. A., München/Jena 2003, S. 348 f.), weshalb eine mit zunehmendem Zeitablauf einhergehende Verschlimmerung dem Krankheitsbegriff inhärent ist. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die im Juni 2003 begonnene Therapie - entgegen der erhofften Verbesserung - lediglich eine Stabilisierung der Einsekundenkapazität (FEV1) bewirkte und die pulmonale Situation (subjektiv) nicht veränderte (Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. Oktober 2003), indessen verschiedentlich Exazerbationen zu verzeichnen waren, von denen mindestens eine im Mai 2004 zur Hospitalisation des Versicherten führte (Bericht des Dr. med. K.________ vom 1. Juni 2004). Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte die IV-Stelle nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits aufgrund der hausärztlichen Einschätzungen genügend Anlass für weitere Abklärungen gehabt. Daran ändert nichts, dass der Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2005 bei Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2005 noch nicht bekannt war. Indem die IV-Stelle ohne weiteres eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vor Januar 2005 verneinte und nunmehr einzig gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. D.________ davon ausgeht, die Verschlimmerung sei nicht vor Januar 2005 eingetreten, ist sie ihrer Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb das kantonale Gericht die Angelegenheit zu Recht zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: