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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_755/2010 
 
Urteil vom 19. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a H.________, geboren 1954, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Damencoiffeuse. Seit dem Jahre 1979 war sie als Hilfslaborantin tätig. Am 10. August 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden, eine Thrombose sowie Borreliose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und sprach H.________ Berufsberatung zu (Mitteilung vom 21. Oktober 2001). Am 14. Februar 2002 verfügte sie die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. 
A.b Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 liess H.________ um Erhöhung ihrer Invalidenrente ersuchen, da sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Nach erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 26. September 2003 die Abweisung des Erhöhungsgesuches und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde der H.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid am 26. Mai 2004 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Begutachtung in der Klinik X.________ vom 25. August 2005 und verfügte am 16. Dezember 2005 erneut die Abweisung des Erhöhungsgesuches. Eine hiegegen erhobene Einsprache der H.________ zog diese zurück. 
A.c Am 3. Januar 2008 meldete sich H.________ unter Berufung auf ein seit 2001 bestehendes Fibromyalgiesyndrom wiederum zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte medizinische und erwerbliche Berichte ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 23. Juni 2009 berufliche Massnahmen ab und verfügte am 24. Juni 2009 die Abweisung des während der Abklärungen von H.________ gestellten Erhöhungsbegehrens. 
 
B. 
Gegen beide Verfügungen liess H.________ je Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben. Das kantonale Versicherungsgericht verfügte am 24. September 2009 die Vereinigung der beiden Verfahren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 hob es diese auf und wies die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Ziffer 1 Dispositiv). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2009 wies es ab (Ziffer 2 Dispositiv). 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 Dispositiv des angefochtenen Entscheides beantragen. Sodann sei festzustellen, dass sie ab 27. Dezember 2007 Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin "zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen" zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGG 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden (unter anderem) die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bundesrechtskonform ermittelt und die Erhöhung der bisherigen halben Rente zu Recht abgelehnt hat. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin war ab 1. Juni 1979 als Hilfslaborantin bei der Y.________ AG tätig, zunächst vollzeitlich und ab 5. Mai 2001 im Umfang von 50 %. Seit dem 7. April 2003 arbeitete sie nicht mehr, weil sie sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hausarzt Dr. med. C.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, hielt am 1. September 2003 fest, objektive Befunde für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes fehlten (und seien bei einer Fibromyalgie auch nicht zu erheben); die Versicherte klage aber zunehmend über Schmerzen, sodass ihre Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Eine Begutachtung in der Klinik X.________ vom 25. August 2005 (Dr. med. N.________, Chefärztin Psychosomatik) ergab objektiv keine Verschlechterung seit in den Jahren 2000/2001 erfolgten Behandlungen. Per 31. August 2006 löste die Arbeitsgeberin das Arbeitsverhältnis auf. 
 
3.3 Das kantonale Gericht erwog, weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere stelle der Verlust der Arbeitsstelle keinen Revisionsgrund dar, weil davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre jahrzehntelange Berufserfahrung an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der chemischen Industrie in der Lage wäre, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Dabei könnte sie auch mit Blick auf die ihr gemäss Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 anvertraut gewesenen Aufgaben nicht bloss für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) eingesetzt werden, sondern ein Einkommen entsprechend dem Anforderungsniveau 3 erzielen. 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht. Dieses habe sich mit den Erfahrungen am konkreten Arbeitsplatz, über welche die ehemalige Arbeitgeberfirma der Arbeitslosenversicherung berichtete, sowie mit den Gründen, welche zur arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung führten, in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Feststellung, ihr wäre in der Chemiebranche wiederum die Erzielung eines Lohnes in Höhe von 50 % des Valideneinkommens möglich, sei willkürlich, zumal die medizinische Begutachtung ergeben habe, dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten als Hilfslaborantin möglich seien und die Arbeitgeberin bestätigt habe, die Arbeiten am angestammten Arbeitsplatz könnten nicht so aufgeteilt werden, dass nicht auch schwere Tätigkeiten anfielen. 
 
3.5 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun. Nachdem die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht hatte objektiviert werden können und die Gutachterin Dr. med. N.________ - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - explizit festgehalten hatte, die bis 2003 ausgeübte Tätigkeit als Hilfslaborantin wäre mit einem 50 %-Pensum (halbtags) weiterhin zumutbar, durfte die Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung der im Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 angeführten vielfältigen Aufgaben und mit Blick auf die rund 24-jährige Berufserfahrung im Laborbereich (wobei die Arbeitgeberin die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin unter anderem als initiativ, qualitätsbewusst und überaus sorgfältig qualifizierte) - ohne Verletzung von Bundesrecht ein Einkommen entsprechend dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anrechnen. Dass nach Einschätzung des damaligen Vorgesetzten und des Werkarztes (Dr. med. R.________; Schreiben vom 18. Dezember 2003) die Arbeitsleistung der Versicherten ab ca. Juli 2002 höchstens noch 20 % betrug und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von der Arbeitgeberfirma als nicht realisierbar erachtet wurde (Fragebogen für Arbeitgeber vom 29. September 2009) ändert daran nichts, da die von der Versicherten subjektiv empfundene vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht objektiviert werden konnte. 
 
3.6 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (z.B. leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.). Dass das kantonale Gericht keinen Abzug gewährte, ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig, da den leidensbedingten Einschränkungen durch das reduzierte Arbeitspensum von 50 % hinreichend Rechnung getragen wird und mit Blick auf die weiteren lohnwirksamen persönlichen und beruflichen Merkmale der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass wegen besonderer Umstände die verbleibende Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar wäre. 
 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Oktober 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle