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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.193/2002 /min 
 
Urteil vom 19. November 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Auf- 
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2002 (NR020088/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 19. und vom 28. August 2002 auf, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... auf dem Amtslokal abzuholen. Gegen diese Aufforderung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 5. September 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 24. September 2002 abwiesen. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Aufforderung des Betreibungsamtes. Weiter verlangt er sinngemäss aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keine beschwerdefähige Verfügung dar, weil damit die Rechtsstellung der Person, an welche sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt werde. 
 
Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im kantonalen Verfahren - im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Anfechtbarkeit der Aufforderung sei deshalb gegeben, weil das Betreibungsamt - wie aus dem Vermerk auf der Anzeige zu schliessen sei - die Zuständigkeit auf seinen Aufenthaltsort (Art. 48 SchKG) in Zürich stütze, obwohl er dort bereits seit 1998 seinen Wohnsitz habe. 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er legt in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die blosse Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls sowie die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage zur örtlichen Zuständigkeit seien nicht anfechtbar. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. November 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: